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§ 24 - Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG)

Artikel 1 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 2 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 931-4 Bundeseisenbahnen
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§ 24 Schiedsstelle



(1) Auf Antrag der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft entscheidet eine Schiedsstelle darüber,

1.
inwieweit die in dem Übergabebescheid genannten Liegenschaften bahnnotwendig sind,

2.
ob die Ablehnung des Erlasses eines Übergabebescheids hinsichtlich einer beanspruchten Liegenschaft rechtmäßig ist.

Die Schiedsstelle kann auch angerufen werden, wenn das Bundeseisenbahnvermögen auf Antrag der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ohne zureichenden Grund innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht entschieden hat. Im übrigen steht der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ein Rechtsmittel nicht zu.

(2) Soweit der Antrag begründet ist, entscheidet die Schiedsstelle durch Schiedsspruch, welche Liegenschaften in welchem Umfang übertragen werden. Der Schiedsspruch steht einem vollziehbaren Übergabebescheid gleich; § 23 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung in Anlehnung an die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung das Verfahren der Schiedsstelle und deren Besetzung zu regeln. In dieser Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, ob und in welcher Höhe eine Vergütung gezahlt wird.



 
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Frühere Fassungen von § 24 BEZNG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 513 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 306 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 BEZNG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BEZNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEZNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BEZNG Feststellung des Übergangs und Vornahme der Übertragung
... nicht vorher schriftlich bei dem Bundeseisenbahnvermögen ein Schiedsverfahren nach § 24 beantragt. Wenn durch den Übergabebescheid Liegenschaften übertragen werden sollen, ...
§ 25 BEZNG Verwaltungsvorschriften (vom 08.09.2015)
... zur Durchführung der §§ 20 bis 24 erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im ...
§ 26 BEZNG Übertragung von Liegenschaften auf Dritte (vom 08.09.2015)
... Bahn Aktiengesellschaft hat nach Abschluß der Verfahren nach den §§ 22 bis 24 Investitionen getätigt; in diesem Fall hat der Aufgabenträger die anteiligen ...
§ 27 BEZNG Anwendung von Vorschriften auf ausgegliederte Gesellschaften
... kann die Erfüllung dieser Ansprüche nach Maßgabe der §§ 23 und 24 durch Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens erfolgen. Die Zugehörigkeit einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG)
Artikel 2 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 11 DBGrG Steuerliche Vorschriften
... im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus der Durchführung der §§ 20 bis 24 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen ergeben, sind von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 306 9. ZustAnpV Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz
... und Satz 4, § 18 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 22 Abs. 5, § 24 Abs. 3 Satz 1, §§ 25, 26 Abs. 3 sowie § 30 Abs. 1 werden jeweils die Wörter ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 513 10. ZustAnpV Änderung des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes
... und digitale Infrastruktur" ersetzt. 2. In § 22 Absatz 5 und § 24 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ...