(1) §
7 Abs. 4, 5, §
11 Nr. 2, §
12 Abs. 2 sowie §
15 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 gelten entsprechend für die nach §
2 Abs. 1 des
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaften. Für nach §
3 Abs. 3 des genannten Gesetzes ausgegliederte Gesellschaften gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des §
3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des genannten Gesetzes ausübt.
(2) Die Ansprüche aus §
20 Abs. 1 und 2 können von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nur auf die nach §
2 Abs. 1 des
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaften übertragen werden. Auf Antrag der begünstigten Gesellschaft kann die Erfüllung dieser Ansprüche nach Maßgabe der §§
23 und
24 durch Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens erfolgen. Die Zugehörigkeit einer Liegenschaft zum Vermögen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann auch im Falle ausgegliederter Gesellschaften durch Übergabebescheid festgestellt werden.
V. v. 17.10.2006 BGBl. I S. 2353
V. v. 29.01.1997 BGBl. I S. 178; aufgehoben durch § 5 V. v. 17.10.2006 BGBl. I S. 2353