Tools:
Update via:
Änderung § 6 BEZNG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 306 10. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des BEZNGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 BEZNG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 6 BEZNG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 513 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Verwaltungsaufbau | |
(1) Die im Zeitpunkt der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen bestehenden Dienststellen dieser Sondervermögen werden Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens. Die in den Zentralen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn bestehenden Hauptverwaltungen und zugeordneten Zentralstellen werden zu einer Dienststelle des Bundeseisenbahnvermögens zusammengefaßt. (2) Das Bundeseisenbahnvermögen wird vorbehaltlich der Regelungen in § 28 unter der Leitung eines Präsidenten verwaltet. (3) Der Präsident vertritt das Bundeseisenbahnvermögen gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht die Verwaltungsordnung nach Absatz 6 etwas anderes bestimmt. (4) Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens sind, soweit die Verwaltungsordnung nach Absatz 6 nichts anderes bestimmt, Bundesbehörden. (5) Die Erfüllung der Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens ist öffentlicher Dienst. | |
(Text alte Fassung) (6) Im übrigen wird die Verwaltungsorganisation des Bundeseisenbahnvermögens nach Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister durch eine Verwaltungsordnung geregelt, soweit das Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes nichts anderes bestimmt. Die Verwaltungsordnung, die der Präsident aufstellt, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. | (Text neue Fassung) (6) Im übrigen wird die Verwaltungsorganisation des Bundeseisenbahnvermögens nach Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister durch eine Verwaltungsordnung geregelt, soweit das Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes nichts anderes bestimmt. Die Verwaltungsordnung, die der Präsident aufstellt, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5204/al0-3135.htm