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Synopse aller Änderungen des BEZNG am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 306 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BEZNG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BEZNG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
BEZNG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 306 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Verwaltungsaufbau


(1) Die im Zeitpunkt der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen bestehenden Dienststellen dieser Sondervermögen werden Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens. Die in den Zentralen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn bestehenden Hauptverwaltungen und zugeordneten Zentralstellen werden zu einer Dienststelle des Bundeseisenbahnvermögens zusammengefaßt.

(2) Das Bundeseisenbahnvermögen wird vorbehaltlich der Regelungen in § 28 unter der Leitung eines Präsidenten verwaltet.

(3) Der Präsident vertritt das Bundeseisenbahnvermögen gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht die Verwaltungsordnung nach Absatz 6 etwas anderes bestimmt.

(4) Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens sind, soweit die Verwaltungsordnung nach Absatz 6 nichts anderes bestimmt, Bundesbehörden.

(5) Die Erfüllung der Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens ist öffentlicher Dienst.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(6) Im übrigen wird die Verwaltungsorganisation des Bundeseisenbahnvermögens nach Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister durch eine Verwaltungsordnung geregelt, soweit das Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes nichts anderes bestimmt. Die Verwaltungsordnung, die der Präsident aufstellt, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

(Text neue Fassung)

(6) Im übrigen wird die Verwaltungsorganisation des Bundeseisenbahnvermögens nach Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister durch eine Verwaltungsordnung geregelt, soweit das Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes nichts anderes bestimmt. Die Verwaltungsordnung, die der Präsident aufstellt, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Personalwesen


(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens stehen im Dienst des Bundes. Die Beamten sind unmittelbare Bundesbeamte.

(2) Die im Zeitpunkt der Zusammenführung bei den in § 1 genannten Sondervermögen bestehenden Tarifverträge für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden gelten bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge nach Absatz 3 weiter. Soweit ein Tarifvertrag im Zeitpunkt der Zusammenführung ohne Nachwirkung seine Geltung verliert, werden die durch Rechtsnormen dieses Tarifvertrages geregelten Rechte und Pflichten bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge Inhalt der betroffenen Arbeitsverhältnisse.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens werden durch Tarifverträge geregelt, die mit den zuständigen Gewerkschaften zu schließen sind. Soweit die Vereinbarungen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung geeignet sind, die Gestaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in anderen Zweigen der Bundesverwaltung zu beeinflussen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern abzuschließen. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nicht binnen einer Frist von einem Monat, gerechnet vom Eingang des Antrages auf Abschluß einer Tarifvereinbarung, entschieden hat.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, für die Beamten, die im Zeitpunkt unmittelbar vor der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister Beamte des Bundeseisenbahnvermögens sind und gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu dieser Gesellschaft beurlaubt oder ihr zugewiesen sind, durch Rechtsverordnung



(3) Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens werden durch Tarifverträge geregelt, die mit den zuständigen Gewerkschaften zu schließen sind. Soweit die Vereinbarungen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung geeignet sind, die Gestaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in anderen Zweigen der Bundesverwaltung zu beeinflussen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern abzuschließen. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nicht binnen einer Frist von einem Monat, gerechnet vom Eingang des Antrages auf Abschluß einer Tarifvereinbarung, entschieden hat.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, für die Beamten, die im Zeitpunkt unmittelbar vor der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister Beamte des Bundeseisenbahnvermögens sind und gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu dieser Gesellschaft beurlaubt oder ihr zugewiesen sind, durch Rechtsverordnung

1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen beim Bundeseisenbahnvermögen selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen,

2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die zugewiesenen Beamten besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen und dabei von § 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes abweichende Regelungen über die Verpflichtung der Beamten, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, sowie über den Ausgleich von Mehrarbeit zu treffen,

soweit es durch die Eigenart des Eisenbahnbetriebes dieser Gesellschaft begründet ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die in Absatz 4 genannten Beamten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann auf Vorschlag des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten der Beamten, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen sind, erlassen, soweit die Eigenart des Eisenbahnbetriebes es erfordert.



(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die in Absatz 4 genannten Beamten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann auf Vorschlag des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten der Beamten, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen sind, erlassen, soweit die Eigenart des Eisenbahnbetriebes es erfordert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Vorgesetzte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist oberster Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens. Der Präsident ist oberster Dienstvorgesetzter der Beamten und Vorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens.

(2) Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens ist oberste Dienstbehörde. Beamtenrechtliche Entscheidungen über Bundesbeamte mit festen Gehältern und Gehältern der obersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnungen ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Maßgabe der Verwaltungsordnung. Die Verwaltungsordnung bestimmt die Dienstposten, deren Besetzung der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bedarf.



(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist oberster Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens. Der Präsident ist oberster Dienstvorgesetzter der Beamten und Vorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens.

(2) Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens ist oberste Dienstbehörde. Beamtenrechtliche Entscheidungen über Bundesbeamte mit festen Gehältern und Gehältern der obersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnungen ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Maßgabe der Verwaltungsordnung. Die Verwaltungsordnung bestimmt die Dienstposten, deren Besetzung der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bedarf.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Gesetzliche Sozialeinrichtungen


(1) Das Bundeseisenbahnvermögen führt für seinen Bereich auf dem Gebiet der Krankenversicherung die Aufgaben der bisherigen Bundeseisenbahnen weiter.

(2) (weggefallen)

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Anstelle der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wird eine rechtlich selbständige Eisenbahn-Unfallkasse geschaffen. Der Eisenbahn-Unfallkasse wird gegen Kostenerstattung durch die Mitgliedsunternehmen die Aufgabe der Prävention mit Ausnahme des Erlasses von Verwaltungsvorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, auch soweit sie nach Maßgabe des § 12 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes ausgegliederten Gesellschaften zugewiesen sind, übertragen. Die Aufsicht über die Durchführung der der Unfallkasse übertragenen Aufgabe führt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; insoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung keine Anwendung. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen regelt das Nähere, insbesondere den Umfang der Erstattung von Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben durch die Mitgliedsunternehmen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.



(3) Anstelle der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wird eine rechtlich selbständige Eisenbahn-Unfallkasse geschaffen. Der Eisenbahn-Unfallkasse wird gegen Kostenerstattung durch die Mitgliedsunternehmen die Aufgabe der Prävention mit Ausnahme des Erlasses von Verwaltungsvorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, auch soweit sie nach Maßgabe des § 12 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes ausgegliederten Gesellschaften zugewiesen sind, übertragen. Die Aufsicht über die Durchführung der der Unfallkasse übertragenen Aufgabe führt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; insoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung keine Anwendung. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung regelt das Nähere, insbesondere den Umfang der Erstattung von Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben durch die Mitgliedsunternehmen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(4) Die Zuständigkeiten der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse sowie der Reichsbahn-Betriebskrankenkasse, auch für den Fall der Vereinigung der beiden Kassen zur Bahnbetriebskrankenkasse, erstrecken sich auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Wirtschaftsführung


(1) Die nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Aufwendungen des Bundeseisenbahnvermögens werden aus dem Bundeshaushalt getragen.

(2) Das Bundeseisenbahnvermögen stellt für jedes Kalenderjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf. In ihn sind die erwarteten Erlöse und Aufwendungen einzustellen, insbesondere aus der Abrechnung der Personalkosten nach den §§ 21 und 22 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes sowie aus der Verwertung von Liegenschaften. Der Wirtschaftsplan umfaßt ferner einen Stellenplan. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans sowie für die Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen während des Kalenderjahres. Abweichungen im Stellenplan bedürfen stets der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium der Finanzen.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zulassen, daß das Bundeseisenbahnvermögen die zur Durchführung seiner Aufgaben und zur Erfüllung rechtlich begründeter Verpflichtungen unvermeidbaren Ausgaben leistet, wenn der Wirtschaftsplan zu Beginn des neuen Kalenderjahres noch nicht genehmigt ist.

(5) Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, deren Wert im Einzelfall 10 Millionen Deutsche Mark übersteigt, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und des Bundesministeriums der Finanzen.



(3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen während des Kalenderjahres. Abweichungen im Stellenplan bedürfen stets der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium der Finanzen.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zulassen, daß das Bundeseisenbahnvermögen die zur Durchführung seiner Aufgaben und zur Erfüllung rechtlich begründeter Verpflichtungen unvermeidbaren Ausgaben leistet, wenn der Wirtschaftsplan zu Beginn des neuen Kalenderjahres noch nicht genehmigt ist.

(5) Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, deren Wert im Einzelfall 10 Millionen Deutsche Mark übersteigt, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums der Finanzen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Jahresabschluß und Berichtspflicht


(1) Das Bundeseisenbahnvermögen stellt am Schluß eines jeden Kalenderjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Die Jahresrechnung muß den Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundeseisenbahnvermögen berichtet dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen jährlich über seine Tätigkeit, und zwar gegliedert nach



(2) Das Bundeseisenbahnvermögen berichtet dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jährlich über seine Tätigkeit, und zwar gegliedert nach

1. Personaleinsatz und Personalkosten,

2. Verwaltung der Verbindlichkeiten,

3. Verwertung von Grundstücken.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundeseisenbahnvermögen ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen auf Verlangen Auskunft über die wesentlichen Vorgänge in der Verwaltung und Wirtschaftsführung des Bundeseisenbahnvermögens zu erteilen.



(3) Das Bundeseisenbahnvermögen ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Verlangen Auskunft über die wesentlichen Vorgänge in der Verwaltung und Wirtschaftsführung des Bundeseisenbahnvermögens zu erteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Übertragungsverpflichtung des Bundeseisenbahnvermögens


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) ist berechtigt und verpflichtet, der nach § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu gründenden Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aus dem Bestand des Sondervermögens "Bundeseisenbahnvermögen" alle Liegenschaften (Grundstücke, Teile hiervon, grundstücksgleiche Rechte, beschränkte dingliche Rechte) sowie sonstiges Vermögen zu übertragen, soweit dies für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie für das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig (bahnnotwendig) ist. Im übrigen sind die nicht zinspflichtigen Verbindlichkeiten sowie die durch dingliche Rechte an den zu übertragenden Liegenschaften gesicherten Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zu übertragen. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird verpflichtet, unter den Voraussetzungen des § 26 Liegenschaften weiter zu übertragen.

(2) Sind zum Bundeseisenbahnvermögen gehörende Liegenschaften nicht unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig, so ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) berechtigt und verpflichtet, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft solche Liegenschaften insoweit zu übertragen, als die Bahnnotwendigkeit nachgewiesen ist. Bis zur Übertragung gemäß Satz 1 erhält die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft die Liegenschaften unentgeltlich zur Nutzung mit der Maßgabe, über Veränderungen an diesen Liegenschaften dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu berichten. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und dem Bundeseisenbahnvermögen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bedarf.



(1) Die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) ist berechtigt und verpflichtet, der nach § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu gründenden Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aus dem Bestand des Sondervermögens 'Bundeseisenbahnvermögen' alle Liegenschaften (Grundstücke, Teile hiervon, grundstücksgleiche Rechte, beschränkte dingliche Rechte) sowie sonstiges Vermögen zu übertragen, soweit dies für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie für das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig (bahnnotwendig) ist. Im übrigen sind die nicht zinspflichtigen Verbindlichkeiten sowie die durch dingliche Rechte an den zu übertragenden Liegenschaften gesicherten Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zu übertragen. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird verpflichtet, unter den Voraussetzungen des § 26 Liegenschaften weiter zu übertragen.

(2) Sind zum Bundeseisenbahnvermögen gehörende Liegenschaften nicht unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig, so ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) berechtigt und verpflichtet, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft solche Liegenschaften insoweit zu übertragen, als die Bahnnotwendigkeit nachgewiesen ist. Bis zur Übertragung gemäß Satz 1 erhält die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft die Liegenschaften unentgeltlich zur Nutzung mit der Maßgabe, über Veränderungen an diesen Liegenschaften dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu berichten. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und dem Bundeseisenbahnvermögen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bedarf.

(3) Nicht bahnnotwendige Liegenschaften, insbesondere das nicht betrieblichen Zwecken dienende ehemalige Reichsbahnvermögen (Vorratsvermögen) in Berlin (West), verbleiben beim Bundeseisenbahnvermögen.

(4) Die Bundesrepublik Deutschland garantiert, daß die Summe der entsprechend den §§ 7 und 9 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 971, 1951), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992, (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, bewerteten bahnnotwendigen Liegenschaften mindestens fünf Milliarden Deutsche Mark beträgt, wobei nur der reine Grundstückswert berücksichtigt ist. Die Garantie erstreckt sich nicht auf die in § 26 genannten Liegenschaften. § 9 Abs. 1 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Wertverhältnisse zum Stichtag der Eröffnungsbilanz der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft maßgebend sind. Die Garantie erlischt spätestens am 31. Dezember 2001.

(5) Die Garantie nach Absatz 4 erlischt, wenn die Summe der nach den §§ 21 und 23 Abs. 1 Satz 1 übergegangenen und der nach § 23 Abs. 1 Satz 2 übertragenen Liegenschaften, wobei nur der reine Grundstückswert zu berücksichtigen ist, 5 Milliarden Deutsche Mark übersteigt. Die Garantie erlischt spätestens am 31. Dezember 2001.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Verfügungsbefugnis der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist zur Verfügung über Liegenschaften befugt, wenn die Bundesrepublik Deutschland Bundeseisenbahnvermögen, die Bundesrepublik Deutschland Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn", die Deutsche Reichsbahn oder einer der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Rechtsvorgänger dieser Eisenbahnen im Grundbuch als Eigentümer oder dinglich Berechtigter oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch als Rechtsträger von Volkseigentum eingetragen ist. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.



(1) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist zur Verfügung über Liegenschaften befugt, wenn die Bundesrepublik Deutschland Bundeseisenbahnvermögen, die Bundesrepublik Deutschland Sondervermögen 'Deutsche Bundesbahn', die Deutsche Reichsbahn oder einer der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Rechtsvorgänger dieser Eisenbahnen im Grundbuch als Eigentümer oder dinglich Berechtigter oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch als Rechtsträger von Volkseigentum eingetragen ist. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers des Grundstücks oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten bleibt unberührt. Auf Grund des Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als solche des Berechtigten. § 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung findet keine Anwendung.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn in Ansehung der in Absatz 1 genannten Rechte ein Übergabebescheid nach § 23 vollziehbar geworden und ein Antrag auf entsprechende Grundbuchberichtigung unter Beifügung des Bescheides bei dem zuständigen Grundbuchamt eingegangen ist. § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Liegenschaften sowie der hierbei erzielte Erlös sind dem Bundeseisenbahnvermögen mitzuteilen. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, einen Betrag in Höhe des Erlöses, mindestens aber in Höhe des Wertes des Vermögensgegenstandes, dem Bundeseisenbahnvermögen auszuzahlen, wenn ihm der Gegenstand durch einen vollziehbaren Übergabebescheid zugeordnet wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Anlage kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz geändert werden, um andere Rechtsvorgänger der Bundesrepublik Deutschland Bundeseisenbahnvermögen, der Bundesrepublik Deutschland Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" oder der Deutschen Reichsbahn aufzunehmen.



(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Anlage kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz geändert werden, um andere Rechtsvorgänger der Bundesrepublik Deutschland Bundeseisenbahnvermögen, der Bundesrepublik Deutschland Sondervermögen 'Deutsche Bundesbahn' oder der Deutschen Reichsbahn aufzunehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Schiedsstelle


(1) Auf Antrag der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft entscheidet eine Schiedsstelle darüber,

1. inwieweit die in dem Übergabebescheid genannten Liegenschaften bahnnotwendig sind,

2. ob die Ablehnung des Erlasses eines Übergabebescheids hinsichtlich einer beanspruchten Liegenschaft rechtmäßig ist.

Die Schiedsstelle kann auch angerufen werden, wenn das Bundeseisenbahnvermögen auf Antrag der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ohne zureichenden Grund innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht entschieden hat. Im übrigen steht der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ein Rechtsmittel nicht zu.

(2) Soweit der Antrag begründet ist, entscheidet die Schiedsstelle durch Schiedsspruch, welche Liegenschaften in welchem Umfang übertragen werden. Der Schiedsspruch steht einem vollziehbaren Übergabebescheid gleich; § 23 Abs. 3 gilt sinngemäß.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung in Anlehnung an die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung das Verfahren der Schiedsstelle und deren Besetzung zu regeln. In dieser Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, ob und in welcher Höhe eine Vergütung gezahlt wird.



(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung in Anlehnung an die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung das Verfahren der Schiedsstelle und deren Besetzung zu regeln. In dieser Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, ob und in welcher Höhe eine Vergütung gezahlt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Verwaltungsvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 20 bis 24 erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.



Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 20 bis 24 erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 26 Übertragung von Liegenschaften auf Dritte


(1) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, für die Durchführung von Schienenpersonennahverkehr notwendige Liegenschaften auf Verlangen einer Gebietskörperschaft oder eines Zusammenschlusses von Gebietskörperschaften (Aufgabenträger), zu deren Aufgaben die Sicherung einer angemessenen Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr nach dem Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395) gehört, zu übertragen, soweit dies für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur notwendig (bahnnotwendig) ist. § 20 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Voraussetzung für einen Anspruch auf Übertragung der Liegenschaften nach Absatz 1 ist, daß

- die Eisenbahninfrastruktur bei Geltendmachung des Anspruches auf Übertragung der Liegenschaften ausschließlich oder ganz überwiegend für Zwecke des Schienenpersonennahverkehrs genutzt wird,

- die Eisenbahnen des Bundes zum Erbringen von Verkehrsleistungen nicht mehr bereit sind,

- eine Vereinbarung mit Aufgabenträgern über das Erbringen von Verkehrsleistungen auf der Eisenbahninfrastruktur der Eisenbahnen des Bundes über die Finanzierung des Betriebes der Eisenbahninfrastruktur nicht zustande gekommen ist sowie

- der Aufgabenträger das Erbringen von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr für mindestens 15 Jahre und das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur für mindestens 30 Jahre garantiert.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Übertragung der Liegenschaften sowie der durch dingliche Rechte an diesen Liegenschaften gesicherten Verbindlichkeiten erfolgt durch Vertrag, der der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bedarf.



(3) Die Übertragung der Liegenschaften sowie der durch dingliche Rechte an diesen Liegenschaften gesicherten Verbindlichkeiten erfolgt durch Vertrag, der der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bedarf.

(4) Die Liegenschaften sind im übrigen kostenfrei zu übertragen, es sei denn, die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft hat nach Abschluß der Verfahren nach den §§ 22 bis 24 Investitionen getätigt; in diesem Fall hat der Aufgabenträger die anteiligen Abschreibungen und Zinsen zu übernehmen.

(5) Im Streitfall entscheidet über den Inhalt des Vertrages, insbesondere über die Rechte und Pflichten nach § 20 Abs. 1 Satz 2 auf Anrufung eines der Beteiligten das im Vertrag vorzusehende Schiedsgericht.

(6) In dem Vertrag nach Absatz 3 sind auch Regelungen über die Rückübertragung der Liegenschaften auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zu treffen, wenn der Aufgabenträger die Garantie für das Erbringen von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr für mindestens 15 Jahre und das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur für mindestens 30 Jahre nicht einhält.

(7) Für die Übertragung nach Absatz 1 und die Rückübertragung gilt § 11 Abs. 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 30 Auflösung des Bundeseisenbahnvermögens


vorherige Änderung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, frühestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundeseisenbahnvermögen aufzulösen und die von ihm noch wahrgenommenen Aufgaben auf das Eisenbahn-Bundesamt, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die Bundesschuldenverwaltung zu übertragen.



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, frühestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundeseisenbahnvermögen aufzulösen und die von ihm noch wahrgenommenen Aufgaben auf das Eisenbahn-Bundesamt, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder die Bundesschuldenverwaltung zu übertragen.

(2) Die nach § 17 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes gebildeten besonderen Personalvertretungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Schwerbehindertenvertretungen bestehen bei Auflösung des Bundeseisenbahnvermögens nach Absatz 1 bei der Stelle fort, der die Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens übertragen werden.