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Änderung § 30 BEZNG vom 08.11.2006
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§ 30 BEZNG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 30 BEZNG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 513 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Auflösung des Bundeseisenbahnvermögens | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, frühestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundeseisenbahnvermögen aufzulösen und die von ihm noch wahrgenommenen Aufgaben auf das Eisenbahn-Bundesamt, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die Bundesschuldenverwaltung zu übertragen. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, frühestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundeseisenbahnvermögen aufzulösen und die von ihm noch wahrgenommenen Aufgaben auf das Eisenbahn-Bundesamt, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder die Bundesschuldenverwaltung zu übertragen. |
(2) Die nach § 17 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes gebildeten besonderen Personalvertretungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Schwerbehindertenvertretungen bestehen bei Auflösung des Bundeseisenbahnvermögens nach Absatz 1 bei der Stelle fort, der die Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens übertragen werden. |
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