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Änderung § 24 BEZNG vom 08.09.2015

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§ 24 BEZNG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 24 BEZNG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 513 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Schiedsstelle


(1) Auf Antrag der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft entscheidet eine Schiedsstelle darüber,

1. inwieweit die in dem Übergabebescheid genannten Liegenschaften bahnnotwendig sind,

2. ob die Ablehnung des Erlasses eines Übergabebescheids hinsichtlich einer beanspruchten Liegenschaft rechtmäßig ist.

Die Schiedsstelle kann auch angerufen werden, wenn das Bundeseisenbahnvermögen auf Antrag der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ohne zureichenden Grund innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht entschieden hat. Im übrigen steht der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ein Rechtsmittel nicht zu.

(2) Soweit der Antrag begründet ist, entscheidet die Schiedsstelle durch Schiedsspruch, welche Liegenschaften in welchem Umfang übertragen werden. Der Schiedsspruch steht einem vollziehbaren Übergabebescheid gleich; § 23 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(Text alte Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung in Anlehnung an die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung das Verfahren der Schiedsstelle und deren Besetzung zu regeln. In dieser Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, ob und in welcher Höhe eine Vergütung gezahlt wird.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung in Anlehnung an die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung das Verfahren der Schiedsstelle und deren Besetzung zu regeln. In dieser Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, ob und in welcher Höhe eine Vergütung gezahlt wird.

(heute geltende Fassung) 

 
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