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Änderung § 18 BEZNG vom 08.11.2006
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§ 18 BEZNG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 18 BEZNG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 306 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Jahresabschluß und Berichtspflicht | |
(1) Das Bundeseisenbahnvermögen stellt am Schluß eines jeden Kalenderjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Die Jahresrechnung muß den Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundeseisenbahnvermögen berichtet dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen jährlich über seine Tätigkeit, und zwar gegliedert nach | (Text neue Fassung) (2) Das Bundeseisenbahnvermögen berichtet dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jährlich über seine Tätigkeit, und zwar gegliedert nach |
1. Personaleinsatz und Personalkosten, 2. Verwaltung der Verbindlichkeiten, 3. Verwertung von Grundstücken. | |
(3) Das Bundeseisenbahnvermögen ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen auf Verlangen Auskunft über die wesentlichen Vorgänge in der Verwaltung und Wirtschaftsführung des Bundeseisenbahnvermögens zu erteilen. | (3) Das Bundeseisenbahnvermögen ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Verlangen Auskunft über die wesentlichen Vorgänge in der Verwaltung und Wirtschaftsführung des Bundeseisenbahnvermögens zu erteilen. |
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