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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin (ÜDolmPrV k.a.Abk.)
V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1004; aufgehoben durch § 18 V. v. 08.05.2017 BGBl. I S. 1159
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 806-21-7-75 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 806-21-7-75 Berufliche Bildung
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§ 5 Prüfungsanforderungen Qualifikationsbereich Dolmetschen
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
Im Handlungsbereich "Mündliche Wiedergabe von Rede- und Textteilen" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
- 1.
- Mündliche Wiedergabe von zwei zu Gehör gebrachten anspruchsvollen wirtschaftsbezogenen fremdsprachigen Texten in deutscher Sprache (Hauptsprache).
Die Vortragszeit beträgt insgesamt bis zu 15 Minuten in normaler Redegeschwindigkeit; - 2.
- Mündliche Wiedergabe von zwei zu Gehör gebrachten anspruchsvollen wirtschaftsbezogenen deutschen (Hauptsprache) Texten in der Fremdsprache.
Die Vortragszeit beträgt insgesamt bis zu 15 Minuten in normaler Redegeschwindigkeit; - 3.
- Konsekutives Dolmetschen eines schwierigen wirtschaftsbezogenen Gesprächs.
Die Dauer beträgt bis zu 15 Minuten.
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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ÜDolmPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÜDolmPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ÜDolmPrV Ziel der Prüfung
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung zum Geprüften ... Übersetzerin. Die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 5 führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte ...
§ 2 ÜDolmPrV Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung
... mündlich nach Maßgabe des § 4 und nur mündlich nach Maßgabe des § 5 ...
§ 6 ÜDolmPrV Deutsch als Fremdsprache
... ist, sind in Deutsch als Fremdsprache zu prüfen. Die Vorgaben des § 4 oder des § 5 sind entsprechend ...
§ 8 ÜDolmPrV Bestehen der Prüfungen
... der Bewertung der Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 5 ist eine Gesamtnote zu bilden. Hierbei werden die schriftlichen Prüfungsleistungen ... Dolmetscherin ist bestanden, wenn in allen Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 5 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. (4) Über das Bestehen der ...
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