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§ 2 - Unterstützungsabschlußgesetz (UntAbschlG)
G. v. 06.05.1994 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1991; FNA: X-23-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: X-23-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
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§ 2
Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024
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Frühere Fassungen von § 2 UntAbschlG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 5 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
aktuell vorher | 21.12.2007 | Artikel 14 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
aktuell | vor 21.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 UntAbschlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UntAbschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UntAbschlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 UntAbschlG Schlußbestimmungen, Inkrafttreten (vom 01.01.2024)
... Abweichend von § 2 Absatz 2 und § 4 bemessen sich die laufenden Zahlungen ab dem 1. Juli 2011 wie folgt: Zum ... August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist nicht anzuwenden. (2) Abweichend von den §§ 2 und 4 werden die laufenden Zahlungen ab dem 1. Januar 2024 nach § 144 des Vierzehnten Buches ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 6 BVGuaÄndG Änderung weiterer Vorschriften
... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(1) Abweichend von § 2 Absatz 2 und § 4 bemessen sich die laufenden Zahlungen ab dem 1. Juli 2011 wie folgt: ...
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 14 BVGuSozEntsRÄndG Änderung des Unterstützungsabschlussgesetzes
... vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter der Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die ...
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 5 SozERG Änderung des Unterstützungsabschlussgesetzes
... Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Soweit in diesem Gesetz der ... wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, ... Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt: „(2) Abweichend von den §§ 2 und 4 werden die laufenden Zahlungen ab dem 1. Januar 2024 nach § 144 des Vierzehnten Buches ...
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