§ 2
Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach
§ 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
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interne Verweise§ 10 UntAbschlG Schlußbestimmungen, Inkrafttreten (vom 01.01.2024) ... Abweichend von § 2 Absatz 2 und § 4 bemessen sich die laufenden Zahlungen ab dem 1. Juli 2011 wie folgt: Zum ... August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist nicht anzuwenden. (2) Abweichend von den §§ 2 und 4 werden die laufenden Zahlungen ab dem 1. Januar 2024 nach § 144 des Vierzehnten Buches ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 5 SozERG Änderung des Unterstützungsabschlussgesetzes ... Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Soweit in diesem Gesetz der ... wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, ... Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt: „(2) Abweichend von den §§ 2 und 4 werden die laufenden Zahlungen ab dem 1. Januar 2024 nach § 144 des Vierzehnten Buches ...
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