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§ 6 - Unterstützungsabschlußgesetz (UntAbschlG)
G. v. 06.05.1994 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1991; FNA: X-23-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: X-23-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
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§ 6 Härteregelung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde ein Ausgleich gewährt werden. Eine Härte kann insbesondere vorliegen, wenn eine bisherige Dauerleistung durch die Anwendung dieses Gesetzes wegfällt.
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Zitierungen von § 6 UntAbschlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 UntAbschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UntAbschlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 UntAbschlG Schlußbestimmungen, Inkrafttreten (vom 01.01.2024)
... 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, außer Kraft mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 Buchstabe a . Diese Vorschrift gilt bis zu ihrem Zeitablauf ...
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