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§ 6 - Unterstützungsabschlußgesetz (UntAbschlG)

§ 6 Härteregelung



Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde ein Ausgleich gewährt werden. Eine Härte kann insbesondere vorliegen, wenn eine bisherige Dauerleistung durch die Anwendung dieses Gesetzes wegfällt.

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Zitierungen von § 6 UntAbschlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 UntAbschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UntAbschlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 UntAbschlG Schlußbestimmungen, Inkrafttreten (vom 01.01.2024)
... 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, außer Kraft mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 Buchstabe a . Diese Vorschrift gilt bis zu ihrem Zeitablauf ...