Tools:
Update via:
§ 8 - Unterstützungsabschlußgesetz (UntAbschlG)
G. v. 06.05.1994 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1991; FNA: X-23-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
| |
Geltung ab 01.01.1991; FNA: X-23-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
| |
§ 8 Zuständige Behörde
(1) Die sachliche und örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Landesrecht.
(2) Zur Gewährung der Unterstützung ist das Land verpflichtet, in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der medizinischen Betreuungsmaßnahme seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 8 UntAbschlG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 5 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 UntAbschlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 UntAbschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UntAbschlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 5 SozERG Änderung des Unterstützungsabschlussgesetzes
... gelten entsprechend." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird aufgehoben. b) In Satz 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5209/a71931.htm