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Änderung § 2 UntAbschlG vom 01.01.2024

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§ 2 UntAbschlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 2 UntAbschlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Begriffsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 2


vorherige Änderung

(1) Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Das Bruttoeinkommen im Sinne dieses Gesetzes bemißt sich nach § 9 der Berufsschadensausgleichsverordnung.




Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

(heute geltende Fassung) 
 

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