§ 8 UntAbschlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 8 UntAbschlG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Zuständige Behörde | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Unterstützung nach diesem Gesetz obliegt den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. 2 Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Landesrecht. | (Text neue Fassung) (1) Die sachliche und örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Landesrecht. |
(2) Zur Gewährung der Unterstützung ist das Land verpflichtet, in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der medizinischen Betreuungsmaßnahme seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. |