Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 UntAbschlG vom 21.12.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 UntAbschlG, alle Änderungen durch Artikel 14 BVGuSozEntsRÄndG am 21. Dezember 2007 und Änderungshistorie des UntAbschlG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 UntAbschlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 2 UntAbschlG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(Text alte Fassung)

(1) Soweit in diesem Gesetz der Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Das Bruttoeinkommen im Sinne dieses Gesetzes bemißt sich nach § 9 der Berufsschadensausgleichsverordnung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige