Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Bundesberggesetz (BBergG)

G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
| |

§ 1 Zweck des Gesetzes



Zweck dieses Gesetzes ist es,

1.
zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern,

2.
die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie

3.
die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.



 

Zitierungen von § 1 BBergG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BBergG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBergG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 49c EnWG Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen (vom 29.12.2023)
... bleibt unberührt. Ist bei Bohrungen eine Beeinträchtigung der in § 1 des Bundesberggesetzes genannten Schutzgüter zu besorgen, kann die zuständige Behörde die Vorlage der ... soll nur erfolgen, wenn durch die Bohrung erhebliche Beeinträchtigungen der in § 1 des Bundesberggesetzes genannten Schutzgüter zu besorgen sind, bei denen eine Entschädigung in Geld ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... des Bundesberggesetzes bleibt unberührt. Ist bei Bohrungen eine Beeinträchtigung der in § 1 des Bundesberggesetzes genannten Schutzgüter zu besorgen, kann die zuständige Behörde die Vorlage der ... soll nur erfolgen, wenn durch die Bohrung erhebliche Beeinträchtigungen der in § 1 des Bundesberggesetzes genannten Schutzgüter zu besorgen sind, bei denen eine Entschädigung in Geld ...