§ 7 Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld)
- 1.
- die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen,
- 2.
- bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösende oder freizusetzende Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
- 3.
- die Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, die zur Aufsuchung der Bodenschätze und zur Durchführung der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlich sind.
Bei einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung gilt Satz 1 mit den sich aus §
4 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Einschränkungen.
(2) Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung die Erteilung einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenKohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
§ 45 KSpG Übergangsvorschrift ... Bereits begonnene Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes, die sich auf die Aufsuchung von Bodenschätzen, insbesondere von Sole, ... werden. (2) Untersuchungsergebnisse, die im Rahmen von Aufsuchungsarbeiten nach § 7 des Bundesberggesetzes erzielt wurden, können für die Untersuchungsgenehmigung nach ... soweit deren Vorliegen bereits in einem Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes und eines Betriebsplans nach § 51 Absatz 1 des Bundesberggesetzes zur ...
Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV)
Artikel 1 V. v. 11.11.1982 BGBl. I S. 1553; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2452
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581
Zitate in aufgehobenen TitelnStandortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
§ 12 StandAG Erkundung (vom 30.07.2016) ... und sie zu bewerten. (2) Für die Erkundung sind die §§ 3 bis 29, 39, 40, 48 und 50 bis 104, 106 und 145 bis 148 des Bundesberggesetzes in der Fassung der ...
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