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§ 34 - Bundesberggesetz (BBergG)
G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
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Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
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§ 34 Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze
§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Befugnis des Grundeigentümers, bei der Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze nach Maßgabe dieses Gesetzes andere Bodenschätze mitzugewinnen, das Eigentum daran zu erwerben, Hilfsbaue anzulegen und fremde Grubenbaue zu benutzen, gelten,
- 1.
- soweit sich dies nicht schon aus dem Inhalt des Grundeigentums und
- 2.
- soweit sich nicht aus den §§ 149 bis 158 etwas anderes
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Zitierungen von § 34 BBergG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 BBergG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBergG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 78 BBergG Gegenstand der Grundabtretung
... Grundabtretung können 1. das Eigentum einschließlich aus § 34 sich ergebender Befugnisse, der Besitz und dingliche Rechte an Grundstücken, 2. ...
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