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§ 38 - Bundesberggesetz (BBergG)
G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
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Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
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§ 38 Inhalt der Zulegung, Aufhebung, Förderabgabe
(1) Für das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau gelten die §§ 8, 15, 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 1 und 3 entsprechend. § 31 gilt in dem Umfang entsprechend, in dem er für den Inhaber der fremden Berechtigung gelten würde.
(2) Das Recht darf erst ausgeübt werden, wenn der Berechtigte
- 1.
- die Entschädigung geleistet oder
- 2.
- bei einer Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen die erste Rate und für die übrigen Raten angemessene Sicherheit geleistet hat.
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