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§ 49 - Bundesberggesetz (BBergG)

G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
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§ 49 Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der Küstengewässer



Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer ist die Aufsuchung insoweit unzulässig, als sie

1.
den Betrieb oder die Wirkung von Schiffahrtsanlagen oder -zeichen,

2.
das Legen, die Unterhaltung oder den Betrieb von Unterwasserkabeln oder Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar,

3.
die Benutzung der Schiffahrtswege, die Schiffahrt oder den Fischfang unangemessen

4.
die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts unangemessen

beeinträchtigt.

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