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§ 122 - Bundesberggesetz (BBergG)
G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
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Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
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§ 122 Ermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in seinem Geschäftsbereich eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts als Ausfallkasse zur Sicherung von Bergschadensansprüchen (Bergschadensausfallkasse) zu errichten, wenn
- 1.
- die Haftung für den Ersatz eines Bergschadens bei einem Ausfall durch die Unternehmer nicht sichergestellt ist und
- 2.
- die Sicherstellung sich nicht auf alle Unternehmer erstreckt, es sei denn, daß der Ersatz im Rahmen der Ausfallhaftung durch einen Unternehmer oder eine bestimmte Gruppe von Unternehmern gewährleistet ist.
(2) Die Bergschadensausfallkasse haftet bei einem Ausfall an Stelle der nach den §§ 115 und 116 Ersatzpflichtigen für den Ersatz des Bergschadens.
(3) 1Ein Ausfall liegt vor, soweit der Geschädigte für einen Bergschaden von keinem der nach den §§ 115 und 116 Ersatzpflichtigen einen Ersatz erlangen kann. 2Er gilt nur dann als eingetreten, wenn keiner der nach §§ 115 und 116 Ersatzpflichtigen mehr vorhanden ist oder soweit deren Zahlungsunfähigkeit durch Zahlungseinstellung oder auf sonstige Weise erwiesen ist. 3Soweit die Bergschadensausfallkasse den Geschädigten befriedigt, geht dessen Forderung gegen den Ersatzpflichtigen auf sie über.
(4) Das Nähere über die Bergschadensausfallkasse bestimmt die Satzung, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates aufgestellt wird.
Text in der Fassung des Artikels 303 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 122 BBergG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 303 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 159 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 122 BBergG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 122 BBergG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBergG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 126 BBergG Untergrundspeicherung (vom 12.08.2016)
... ist, sind auf die Errichtung und den Betrieb von Untergrundspeichern zudem die §§ 110 bis 123 entsprechend anzuwenden. Mit der Vorlage des ersten Betriebsplans hat der ...
§ 178 BBergG Inkrafttreten
... Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 32, 65 bis 68, 122 Abs. 4, §§ 123, 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, §§ 141 und ...
Zitat in folgenden Normen
Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)
Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 41 OffshoreBergV Prüfung der Leistungsfähigkeit; Nachweispflicht
... bezieht, auch durch den Nachweis einer Ausfallhaftung durch andere Unternehmer im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes gewährleistet werden, sofern der Antragsteller ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1962
Artikel 1 BergSchHaftAG Änderung des Bundesberggesetzes
... ist, sind auf die Errichtung und den Betrieb von Untergrundspeichern zudem die §§ 110 bis 123 entsprechend anzuwenden." 6. In § 140 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem ...
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 11 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Bundesberggesetzes
... 2. In § 57a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3, § 57c Satz 1, § 122 Abs. 1 und 4, §§ 123, 125 Abs. 4 Satz 1, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 159 9. ZustAnpV Bundesberggesetz
... 1. In § 57a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3, § 57c Satz 1, § 122 Abs. 1 und 4, §§ 123, 125 Abs. 4 Satz 1, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 303 10. ZustAnpV Änderung des Bundesberggesetzes
... die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 4. In § 122 Absatz 1 und 4, den §§ 123, 125 Absatz 4 Satz 1, § 129 Absatz 2 sowie § 131 ...
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