§ 132 Forschungshandlungen
(1) Wer in bezug auf den Festlandsockel an Ort und Stelle Forschungshandlungen vornehmen will, die ihrer Art nach zur Entdeckung oder Feststellung von Bodenschätzen offensichtlich ungeeignet sind, bedarf hinsichtlich der Ordnung der Nutzung und Benutzung der Gewässer über dem Festlandsockel und des Luftraumes über diesen Gewässern der Genehmigung des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie. Andere mit Bezug auf den Festlandsockel an Ort und Stelle vorgenommene Forschungshandlungen gelten auch über §
4 Abs. 1 hinaus als Aufsuchung.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
- 1.
- das Gebiet, in dem die Forschungshandlung vorgenommen werden soll, nicht in einem Lageplan genau bezeichnet ist,
- 2.
- dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie keine Angaben über das Forschungsprogramm und über dessen technische Durchführung gemacht werden oder
- 3.
- überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere durch die beabsichtigte Forschungshandlung
- a)
- der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen,
- b)
- die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt in unvertretbarer Weise,
- c)
- das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar
beeinträchtigt würden,
- d)
- eine Verunreinigung des Meeres zu besorgen ist oder
- e)
- die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird.
(3) Forschungshandlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unterliegen, soweit sich aus §
134 nichts anderes ergibt, der Überwachung durch das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie; die §§
70 und
71 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. Unberührt bleibt die Flugverkehrskontrolle im Luftraum über dem Festlandsockel auf Grund internationaler Vereinbarungen.
(4) Werden Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel ohne Genehmigung vorgenommen, so hat das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der unerlaubten Tätigkeit zu untersagen. §
72 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
interne Verweise§ 145 BBergG Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2016) ... oder das Anbringen von Meßmarken nicht duldet, 20. ohne Genehmigung nach § 132 Abs. 1 Satz 1 Forschungshandlungen im Bereich des Festlandsockels vornimmt, 21. ohne ... 131 Abs. 3, f) Nummer 14 und 15 gelten auch für Forschungshandlungen nach § 132 Abs. 3, g) Nummer 10, 11, 14 bis 16 und 18 gelten auch für Transit-Rohrleitungen ... im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit Forschungshandlungen (§ 132 ) und mit der Überwachungstätigkeit der in § 134 Abs. 1 bezeichneten Behörden ...
§ 148 BBergG Tatort, Gerichtsstand (vom 01.01.2010) ... Recht des Tatorts. (2) Im Bereich des Festlandsockels haben die Beamten der in § 132 Abs. 1, § 134 Abs. 1 und § 136 bezeichneten Behörden Straftaten nach § 146 zu ...
Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 06.02.2025) ... einer Forschungs- handlung mit erhöhtem Ab- stimmungsaufwand § 132 Absatz 1 BBergG 1.520 - 6.011 46 Genehmigung einer Forschungs- ... Forschungshandlungen im räumlichen und zeitlichen Zu- sammenhang § 132 Absatz 1 BBergG 855 - 1.674 47 Änderung der Genehmigung nach ... 47 Änderung der Genehmigung nach Nummern 44 und 45 § 132 Absatz 1 BBergG 217 48 Genehmigung der Errichtung und des Betriebs ... - 25.287 50 Untersagung von Tätigkeiten § 132 Absatz 4 , § 133 Absatz 3, § 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3, § 73, § 133 ...
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels
V. v. 14.01.1982 BGBl. I S. 6; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1708
§ 1 FSOWiZustV (vom 06.08.2011) ... im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit Forschungshandlungen (§ 132 des Bundesberggesetzes) und mit der Überwachungstätigkeit der in § 134 Abs. 1 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Artikel 1 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung ... einer Forschungs- handlung mit erhöhtem Ab- stimmungsaufwand § 132 Absatz 1 BBergG 1.520 - 6.011 46 Genehmigung einer Forschungs- ... Forschungshandlungen im räumlichen und zeitlichen Zu- sammenhang § 132 Absatz 1 BBergG 855 - 1.674 47 Änderung der Genehmigung nach ... 47 Änderung der Genehmigung nach Nummern 44 und 45 § 132 Absatz 1 BBergG 217 48 Genehmigung der Errichtung und des Betriebs ... - 25.287 50 Untersagung von Tätigkeiten § 132 Absatz 4 , § 133 Absatz 3, § 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3, § 73, § 133 ...
Zitate in aufgehobenen TitelnKostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSHKostV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4081; aufgehoben durch § 5 V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642
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