Aufrechterhaltene Rechte und Verträge im Sinne des §
149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7, die zur Gewinnung von Bodenschätzen oder zur Verfügung über Bodenschätze berechtigen, gelten für die Bodenschätze, die Zeit und den Bereich, für die sie aufrechterhalten bleiben, als Bewilligung nach §
8, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. §
152 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 gilt entsprechend. Auf eine Verlängerung befristeter Rechte und Verträge gilt §
16 Abs. 5 Satz 3 entsprechend.
§ 3 BBergG Bergfreie und grundeigene Bodenschätze (vom 01.01.2025) ... Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt: Actinium und die Actiniden, ... und, 2. soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt, a) alle Bodenschätze im Bereich der ... Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt: 1. Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; ...