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§ 159 - Bundesberggesetz (BBergG)
G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
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Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
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§ 159 Alte Rechte und Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken
§ 159 wird in 1 Vorschrift zitiert
Aufrechterhaltene alte Rechte und Verträge, die allein oder neben anderen Befugnissen ein ausschließliches Recht zur Aufsuchung von Bodenschätzen zum Gegenstand haben, schließen die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 7 für dasselbe Feld nicht aus.
Zitierungen von § 159 BBergG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 159 BBergG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBergG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BBergG Bergfreie und grundeigene Bodenschätze (vom 18.06.2021)
... Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159 ) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt: Actinium und die Actiniden, Aluminium, ... und, 2. soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159 ) nichts anderes ergibt, a) alle Bodenschätze im Bereich der ... dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159 ) nichts anderes ergibt: 1. Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; ...
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