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§ 161 - Bundesberggesetz (BBergG)
G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
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Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
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§ 161 Ausdehnung von Bergwerkseigentum auf aufgehobene Längenfelder
(1) Wird auf Antrag eines Bergwerkseigentümers Bergwerkseigentum für ein Längenfeld nach § 151 in Verbindung mit § 20 oder durch Enteignung nach § 160 ganz oder teilweise aufgehoben, so ist Bergwerkseigentum für ein Geviertfeld, das
- 1.
- auf den gleichen Bodenschatz oder die gleichen Bodenschätze wie das Bergwerkseigentum für das Längenfeld verliehen worden ist und
- 2.
- den durch die Aufhebung betroffenen Bereich des Längenfeldes ganz umschließt,
(2) Geviertfeld ist ein Feld, das den Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 entspricht. Längenfeld ist ein Feld, das im Streichen und Einfallen dem Verlauf einer Lagerstätte folgt. Als Längenfeld im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Feld, das, wie Breitenfelder, Vertikallagerungsfelder, Gevierte Grubenfelder, weder die Voraussetzungen des Satzes 1 noch des Satzes 2 erfüllt.
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