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Synopse aller Änderungen des BBergG am 18.06.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Juni 2021 durch Artikel 1 des BBergGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBergG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BBergG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung | BBergG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1760 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Teil Einleitende Bestimmungen § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich § 3 Bergfreie und grundeigene Bodenschätze § 4 Begriffsbestimmungen § 5 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes § 5a Öffentliche Bekanntgabe Zweiter Teil Bergbauberechtigungen Erstes Kapitel Bergfreie Bodenschätze Erster Abschnitt Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum § 6 Grundsatz § 7 Erlaubnis § 8 Bewilligung § 9 Bergwerkseigentum § 10 Antrag § 11 Versagung der Erlaubnis § 12 Versagung der Bewilligung § 13 Versagung der Verleihung von Bergwerkseigentum § 14 Vorrang § 15 Beteiligung anderer Behörden § 16 Form, Inhalt und Nebenbestimmungen § 17 Entstehung des Bergwerkseigentums § 18 Widerruf § 19 Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung § 20 Aufhebung von Bergwerkseigentum § 21 Beteiligung an der Aufsuchung § 22 Übertragung und Übergang der Erlaubnis und Bewilligung § 23 Veräußerung von Bergwerkseigentum Zweiter Abschnitt Vereinigung, Teilung und Austausch von Bergwerkseigentum § 24 Zulässigkeit der Vereinigung § 25 Voraussetzungen der Vereinigung § 26 Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde § 27 Wirkung der Vereinigung § 28 Teilung § 29 Austausch Dritter Abschnitt Feldes- und Förderabgabe § 30 Feldesabgabe § 31 Förderabgabe § 32 Feststellung, Erhebung und Änderung der Feldes- und Förderabgabe Vierter Abschnitt Fundanzeige § 33 Anzeige und Entschädigung Zweites Kapitel Grundeigene Bodenschätze § 34 Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze Drittes Kapitel Zulegung § 35 Voraussetzungen § 36 Verfahren § 37 Entschädigung § 38 Inhalt der Zulegung, Aufhebung, Förderabgabe Dritter Teil Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung und Gewinnung Erster Abschnitt Aufsuchung § 39 Einigung mit dem Grundeigentümer, Zustimmung anderer Behörden, Entschädigung § 40 Streitentscheidung § 41 Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung Zweiter Abschnitt Gewinnung § 42 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze § 43 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze § 44 Hilfsbaurecht § 45 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen § 46 Hilfsbau bei Bergwerkseigentum § 47 Benutzung fremder Grubenbaue Dritter Abschnitt Verbote und Beschränkungen § 48 Allgemeine Verbote und Beschränkungen § 49 Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der Küstengewässer Zweites Kapitel Anzeige, Betriebsplan § 50 Anzeige § 51 Betriebsplanpflicht § 52 Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes § 53 Betriebsplan für die Einstellung des Betriebes, Betriebschronik § 54 Zulassungsverfahren § 55 Zulassung des Betriebsplanes § 56 Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung § 57 Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan § 57a Planfeststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung § 57b Vorzeitiger Beginn, Vorbescheide, Teilgenehmigungen, Vorrang § 57c Verordnungsermächtigung § 57d Zulassungsverfahren für störfallrelevante Vorhaben | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen |
Drittes Kapitel Verantwortliche Personen § 58 Personenkreis § 59 Beschäftigung verantwortlicher Personen § 60 Form der Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen, Namhaftmachung § 61 Allgemeine Pflichten § 62 Übertragbarkeit bestimmter Pflichten und Befugnisse Viertes Kapitel Sonstige Bestimmungen für den Betrieb § 63 Rißwerk § 64 Markscheider § 64a (aufgehoben) Vierter Teil Ermächtigungen zum Erlaß von Bergverordnungen § 65 Anzeige, Genehmigung, allgemeine Zulassung, Prüfung § 66 Schutzmaßnahmen, Wiedernutzbarmachung, Fachkunde § 67 Technische und statistische Unterlagen, Markscheidewesen § 68 Erlaß von Bergverordnungen Fünfter Teil Bergaufsicht § 69 Allgemeine Aufsicht § 70 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten § 71 Allgemeine Anordnungsbefugnis § 72 Verhinderung unerlaubter Tätigkeiten, Sicherstellung § 73 Untersagung der Beschäftigung verantwortlicher Personen § 74 Hilfeleistung, Anzeigepflicht Sechster Teil Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte § 75 Anlegung und Führung des Berechtsamsbuchs und der Berechtsamskarte § 76 Einsicht Siebenter Teil Bergbau und Grundbesitz, Öffentliche Verkehrsanlagen Erstes Kapitel Grundabtretung Erster Abschnitt Zulässigkeit und Voraussetzungen der Grundabtretung § 77 Zweck der Grundabtretung § 78 Gegenstand der Grundabtretung § 79 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung § 80 Grundabtretungsbegünstigter und -pflichtiger § 81 Umfang der Grundabtretung § 82 Ausdehnung der Grundabtretung § 83 Sinngemäße Anwendung von Vorschriften Zweiter Abschnitt Entschädigung § 84 Entschädigungsgrundsätze § 85 Entschädigung für den Rechtsverlust § 86 Entschädigung für andere Vermögensnachteile, Mitverschulden § 87 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten § 88 Schuldübergang bei Entziehung des Eigentums an Grundstücken § 89 Entschädigungsleistung § 90 Wertänderungen, Veränderungen, Begründung neuer Rechtsverhältnisse Dritter Abschnitt Vorabentscheidung, Ausführung und Rückgängigmachen der Grundabtretung § 91 Vorabentscheidung § 92 Ausführung der Grundabtretung § 93 Hinterlegung § 94 Geltendmachung der Rechte an der Hinterlegung, Verteilungsverfahren § 95 Lauf der Verwendungsfrist § 96 Aufhebung der Grundabtretung Vierter Abschnitt Vorzeitige Besitzeinweisung § 97 Voraussetzungen § 98 Besitzeinweisungsentschädigung § 99 Zustandsfeststellung § 100 Wirksamwerden und Rechtsfolgen der vorzeitigen Besitzeinweisung, Sicherheitsleistung § 101 Aufhebung und Änderung der vorzeitigen Besitzeinweisung § 102 Entschädigung bei Aufhebung oder Änderung der vorzeitigen Besitzeinweisung Fünfter Abschnitt Kosten, Zwangsvollstreckung, Verfahren § 103 Kosten § 104 Vollstreckbarer Titel § 105 Verfahren § 106 Benachrichtigungen Zweites Kapitel Baubeschränkungen § 107 Festsetzung von Baubeschränkungsgebieten § 108 Wirkung der Festsetzung § 109 Entschädigung Drittes Kapitel Bergschaden Erster Abschnitt Anpassung § 110 Anpassungspflicht § 111 Sicherungsmaßnahmen § 112 Verlust des Ersatzanspruchs § 113 Bauwarnung Zweiter Abschnitt Haftung für Bergschäden Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen § 114 Bergschaden § 115 Ersatzpflicht des Unternehmers § 116 Ersatzpflicht des Bergbauberechtigten § 117 Umfang der Ersatzpflicht, Verjährung, Rechte Dritter § 118 Mitwirkendes Verschulden § 119 Mitwirkung eines Dritten § 120 Bergschadensvermutung § 121 Verhältnis zu anderen Vorschriften Zweiter Unterabschnitt Bergschadensausfallkasse § 122 Ermächtigung § 123 Durchführungsverordnung Dritter Abschnitt Bergbau und öffentliche Verkehrsanlagen § 124 Öffentliche Verkehrsanlagen Vierter Abschnitt Beobachtung der Oberfläche § 125 Messungen Achter Teil Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen § 126 Untergrundspeicherung § 127 Bohrungen § 128 Alte Halden § 129 Versuchsgruben, Bergbauversuchsanstalten § 130 (aufgehoben) § 131 Hauptstellen für das Grubenrettungswesen Neunter Teil Besondere Vorschriften für den Festlandsockel § 132 Forschungshandlungen § 133 Unterwasserkabel und Transit-Rohrleitungen § 134 Überwachung und Vollziehung von Verwaltungsakten, Zusammenwirken § 135 Gebühren- und Auslagenermächtigung § 136 Zuständigkeiten für sonstige Verwaltungsaufgaben § 137 Übergangsregelung Zehnter Teil Bundesprüfanstalt, Sachverständigenausschuß, Durchführung Erstes Kapitel Bundesprüfanstalt für den Bergbau § 138 Errichtung § 139 Aufgaben § 140 Inanspruchnahme, Gebühren Zweites Kapitel Sachverständigenausschuß, Durchführung § 141 Sachverständigenausschuß Bergbau § 142 Zuständige Behörden § 143 Verwaltungsvorschriften Elfter Teil Rechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften § 144 Klage vor den ordentlichen Gerichten § 145 Ordnungswidrigkeiten § 146 Straftaten § 147 Erforschung von Straftaten § 148 Tatort, Gerichtsstand Zwölfter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen Erstes Kapitel Alte Rechte und Verträge § 149 Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung alter Rechte und Verträge § 150 Ausnahme von der Bergfreiheit von Bodenschätzen § 151 Bergwerkseigentum § 152 Aufrechterhaltene Rechte und Verträge zur Aufsuchung, Forschungshandlungen § 153 Konzessionen, Erlaubnisse und Verträge zur Gewinnung § 154 Bergwerke, Bergwerksberechtigungen und Sonderrechte § 155 Dingliche Gewinnungsrechte § 156 Aufrechterhaltene Rechte und Verträge über grundeigene Bodenschätze § 157 Grundrenten § 158 Erbstollengerechtigkeiten § 159 Alte Rechte und Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken § 160 Enteignung alter Rechte und Verträge § 161 Ausdehnung von Bergwerkseigentum auf aufgehobene Längenfelder § 162 Entscheidung, Rechtsänderung Zweites Kapitel Auflösung und Abwicklung der bergrechtlichen Gewerkschaften § 163 Auflösung und Umwandlung § 164 Abwicklung § 164a Überleitung § 165 Fortgeltendes Recht Drittes Kapitel Sonstige Übergangs- und Schlußvorschriften § 166 Bestehende Hilfsbaue § 167 Fortgeltung von Betriebsplänen und Anerkennungen § 168 Erlaubnisse für Transit-Rohrleitungen § 168a Genehmigungen im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres § 168b Vorhandene Unterwasserkabel § 169 Übergangszeit bei Unterstellung unter die Bergaufsicht, eingestellte Betriebe § 170 Haftung für verursachte Schäden § 170a Verjährung bei Bergschäden § 171 Eingeleitete Verfahren § 171a Übergangsvorschrift § 172 Mutungen § 173 Zusammenhängende Betriebe § 174 (aufgehoben) § 175 (aufgehoben) § 176 Außerkrafttreten von Landesrecht, Verweisung § 177 (aufgehoben) § 178 Inkrafttreten | |
§ 3 Bergfreie und grundeigene Bodenschätze | |
(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen. (2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht. (3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt: | |
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Lithium, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen; | Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -; Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen; |
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit; Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole; Flußspat und Schwerspat. Als bergfreie Bodenschätze gelten: 1. alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und, 2. soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt, a) alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie b) Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme). (4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt: 1. Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß; 2. alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden. | |
§ 52 Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes | |
(1) 1 Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. 2 Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. | (1) 1 Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. 2 Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. 3 Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. 4 Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. 5 Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten. |
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß 1. für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen; 2. für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden. (2a) 1 Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. 2 Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. 3 Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2. (2b) 1 Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. 2 Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. 3 Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. (2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens. (2d) 1 Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. 2 Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. 3 Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen. (3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen. (4) 1 Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden. (5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist. | |
§ 54 Zulassungsverfahren | |
(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen. (2) 1 Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. 2 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. 3 Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist. | |
(3) 1 Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, 2. der Fristenkontrolle, 3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, 4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen des Unternehmers, 5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und 6. der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins. 2 Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung bleibt bei der zuständigen Behörde. 3 Erfolgt die Beauftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden, dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten durch den Dritten tragen muss. | |
§ 57a Planfeststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung | |
(1) 1 Das im Falle des § 52 Abs. 2a durchzuführende Planfeststellungsverfahren tritt an die Stelle des Verfahrens nach den §§ 54 und 56 Abs. 1. 2 Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde. 3 Bei Vorhaben im Bereich des Festlandsockels tritt bei der Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über das Planfeststellungsverfahren an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde; als Bereich, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, gilt der Sitz dieser Behörde. 4 Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 sowie 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die nachfolgenden Regelungen anzuwenden. | (1) 1 Das im Falle des § 52 Abs. 2a durchzuführende Planfeststellungsverfahren tritt an die Stelle des Verfahrens nach § 54 Absatz 1 und 2 und § 56 Absatz 1. 2 § 54 Absatz 3 gilt entsprechend. 3 Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde. 4 Bei Vorhaben im Bereich des Festlandsockels tritt bei der Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über das Planfeststellungsverfahren an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde; als Bereich, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, gilt der Sitz dieser Behörde. 5 Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 sowie 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die nachfolgenden Regelungen anzuwenden. |
(2) 1 Der Rahmenbetriebsplan muß den Anforderungen genügen, die sich aus den Voraussetzungen für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung der Antragserfordernisse für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen ergeben. 2 Der Rahmenbetriebsplan muss alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsamen Angaben in der Form eines Berichts zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Rechtsverordnung nach § 57c enthalten. 3 Der Unternehmer hat dem Rahmenbetriebsplan einen zur Auslegung geeigneten Plan beizufügen. (3) 1 Verfügen die beteiligten Behörden zu den nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu machenden Angaben über zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den Unternehmer und stellen ihm die Informationen auf Verlangen zur Verfügung. 2 Das gilt insbesondere für Informationen aus einem vorausgegangenen Raumordnungsverfahren; die dafür zuständige Behörde hat die Unterlagen aus diesem Verfahren, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung von Bedeutung sein können, der nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. (4) 1 Die Entscheidung über die Planfeststellung ist hinsichtlich der eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen. 2 Das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betroffenen und der Schutz von Belangen Dritter im Sinne des Bergrechts bestimmen sich nach den dafür geltenden Vorschriften dieses Gesetzes; dies gilt auch für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. (5) Hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter und der Aufgabenbereiche Beteiligter im Sinne des § 54 Abs. 2 erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung auch auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlußbetriebspläne, soweit über die sich darauf beziehenden Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können; Entscheidungen nach § 48 Abs. 2 werden außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen des Schutzes von Rechten Dritter durch einen Planfeststellungsbeschluß ausgeschlossen. (6) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Vorschriften des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden. | |
§ 57b Vorzeitiger Beginn, Vorbescheide, Teilgenehmigungen, Vorrang | |
(1) Die zuständige Behörde kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß bereits vor der Planfeststellung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, wenn | (1) Die zuständige Behörde kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß bereits vor der Planfeststellung oder vor der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Absatz 2 Nummer 1 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, wenn |
1. mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann, 2. eine nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung von Natur und Landschaft nicht zu besorgen ist, 3. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und 4. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung des Vorhabens verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht planfestgestellt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen. (2) Vorschriften über Vorbescheide und Teilgenehmigungen, die in anderen Gesetzen für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen vorgesehen sind, gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß 1. eine Entscheidung auf Grund dieser Vorschriften nur nach Durchführung einer sich auf den Gegenstand von Vorbescheid oder Teilgenehmigung erstreckenden Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen werden darf, die die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhaben einbezieht, 2. eine abschließende Entscheidung im Planfeststellungsbeschluß vorzubehalten und dabei 3. eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, soweit bisher nicht berücksichtigte, für die Umweltverträglichkeit des Vorhabens bedeutsame Merkmale des Vorhabens vorliegen oder bisher nicht berücksichtigte Umweltauswirkungen erkennbar werden. (3) Sind für ein Vorhaben nach § 52 Abs. 2a auch nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren oder vergleichbare behördliche Entscheidungen vorgesehen, so ist nur das Verfahren nach den §§ 57a bis 57c durchzuführen. In den Fällen des § 126 Abs. 3 hat § 9b des Atomgesetzes Vorrang. Sind für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen, so ist insoweit das Verfahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen. | |
§ 57e (neu) | § 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen |
(1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden. (2) Auf Antrag des Unternehmers werden das Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen für ein Vorhaben nach Absatz 1 sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. (3) 1 Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Unternehmer bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. 2 In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind. (4) 1 Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren. 2 Den Zeitplan teilt die zuständige Behörde dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit. (5) 1 Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung innerhalb der folgenden Fristen: 1. bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt dient, innerhalb eines Jahres, 2. bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von 150 Kilowatt und darüber dient, innerhalb von zwei Jahren. 2 Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. 3 Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist um bis zu ein Jahr verlängern, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. 4 Sie teilt die Fristverlängerung dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit. |
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