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§ 57b - Bundesberggesetz (BBergG)
G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
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Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
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§ 57b Vorzeitiger Beginn, Vorbescheide, Teilgenehmigungen, Vorrang
(1) Die zuständige Behörde kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß bereits vor der Planfeststellung oder vor der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Absatz 2 Nummer 1 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, wenn
- 1.
- mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann,
- 2.
- eine nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung von Natur und Landschaft nicht zu besorgen ist,
- 3.
- an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und
- 4.
- der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung des Vorhabens verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht planfestgestellt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
(2) Vorschriften über Vorbescheide und Teilgenehmigungen, die in anderen Gesetzen für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen vorgesehen sind, gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
- 1.
- eine Entscheidung auf Grund dieser Vorschriften nur nach Durchführung einer sich auf den Gegenstand von Vorbescheid oder Teilgenehmigung erstreckenden Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen werden darf, die die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhaben einbezieht,
- 2.
- eine abschließende Entscheidung im Planfeststellungsbeschluß vorzubehalten und dabei
- 3.
- eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, soweit bisher nicht berücksichtigte, für die Umweltverträglichkeit des Vorhabens bedeutsame Merkmale des Vorhabens vorliegen oder bisher nicht berücksichtigte Umweltauswirkungen erkennbar werden.
(3) Sind für ein Vorhaben nach § 52 Abs. 2a auch nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren oder vergleichbare behördliche Entscheidungen vorgesehen, so ist nur das Verfahren nach den §§ 57a bis 57c durchzuführen. In den Fällen des § 126 Abs. 3 hat § 9b des Atomgesetzes Vorrang. Sind für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen, so ist insoweit das Verfahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung G. v. 14. Juni 2021 BGBl. I S. 1760 m.W.v. 18. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 57b BBergG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.06.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1760 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 57b BBergG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57b BBergG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBergG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 52 BBergG Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes (vom 18.06.2021)
... dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in ...
§ 57b BBergG Vorzeitiger Beginn, Vorbescheide, Teilgenehmigungen, Vorrang (vom 18.06.2021)
... behördliche Entscheidungen vorgesehen, so ist nur das Verfahren nach den §§ 57a bis 57c durchzuführen. In den Fällen des § 126 Abs. 3 hat § 9b des ...
§ 126 BBergG Untergrundspeicherung (vom 12.08.2016)
... Errichtung von Untergrundspeichern und auf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74, 77 bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwenden. Soweit zur Errichtung des ... 14 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373), sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend anzuwenden, wenn die Anlage ihrer Art nach auch zur ...
§ 127 BBergG Bohrungen
... wenn die Bohrungen mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, die §§ 50 bis 62 und 65 bis 74 mit folgender Maßangabe entsprechend: 1. Beginn ...
§ 128 BBergG Alte Halden
... Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Halden gelten die §§ 39, 40, 42, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend, wenn die mineralischen Rohstoffe als Bodenschätze ...
§ 129 BBergG Versuchsgruben, Bergbauversuchsanstalten (vom 08.09.2015)
... Für Versuchsgruben gelten die §§ 50 bis 74, für nicht unter § 2 fallende, wie ein Gewinnungsbetrieb eingerichtete ... sowie für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen die §§ 50 bis 62 und 65 bis 74 entsprechend. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und ...
Zitat in folgenden Normen
Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 12 StandAG Erkundung; Verhältnis zur Raumordnung
... Für die Erkundung sind die §§ 3 bis 29, 39, 40, 48 und 50 bis 104, 106 und 145 bis 148 des Bundesberggesetzes entsprechend anzuwenden. Im ...
Verordnung über die Anwendung von Vorschriften des Bundesberggesetzes auf die Bergbau-Versuchsstrecke (Bergbau-VersuchsstreckenV)
Artikel 3 V. v. 11.11.1982 BGBl. I S. 1553, 1560; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2452
§ 1 Bergbau-VersuchsstreckenV Anwendung von Vorschriften des Bundesberggesetzes
... die Bergbau-Versuchsstrecke gelten die §§ 50 bis 74 und 145 Abs. 1 Nr. 6, 9, 14 bis 16 und 18 des Bundesberggesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1760
Artikel 1 BBergGuaÄndG Änderung des Bundesberggesetzes
... eingefügt: „§ 54 Absatz 3 gilt entsprechend." 6. In § 57b Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Planfeststellung" die Wörter ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
§ 12 StandAG Erkundung (vom 30.07.2016)
... (2) Für die Erkundung sind die §§ 3 bis 29, 39, 40, 48 und 50 bis 104, 106 und 145 bis 148 des Bundesberggesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. ...
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