Tools:
Update via:
Änderung § 5 SchuV vom 01.08.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 BSchuWModG am 1. August 2006 und Änderungshistorie der SchuVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 SchuV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung | § 5 SchuV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 12.07.2006 BGBl. I 1466 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 5 Verwaltung durch die Bundesschuldenverwaltung | (Text neue Fassung)§ 5 Verwaltung der Einzelschuldbuchkonten |
(1) Die Bundesschuldenverwaltung führt Einzelschuldbuchkonten für natürliche Personen (ein oder höchstens zwei Kontoinhaber), für juristische Personen und für Handelsgesellschaften. (2) Die Bundesschuldenverwaltung benachrichtigt den Berechtigten (Kontoinhaber) und das Bundesamt über die Kontoeröffnung unter Angabe der Kontonummer. | (1) Die das Bundesschuldbuch führende Stelle führt Einzelschuldbuchkonten für natürliche Personen (ein oder höchstens zwei Kontoinhaber), für juristische Personen und für Handelsgesellschaften. (2) Die das Bundesschuldbuch führende Stelle benachrichtigt den Berechtigten (Kontoinhaber) und das Bundesamt über die Kontoeröffnung unter Angabe der Kontonummer. |
(Textabschnitt unverändert) (3) Die Eintragung und Verwaltung der Einzelschuldbuchforderung sowie die Überweisung von Zins und Tilgung sind gebührenfrei. Der Berechtigte erhält jährlich einen Kontoauszug. | |
(4) Die Einzelschuldbuchforderungen können verkauft werden, sobald die Schuldverschreibungen in den Handel an den deutschen Wertpapierbörsen eingeführt worden sind. Der Inhaber richtet seinen Verkaufsauftrag an die Bundesschuldenverwaltung. Diese läßt den Verkaufsauftrag durch die Deutsche Bundesbank nach deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich Gebührentabelle ausführen. | (4) Die Einzelschuldbuchforderungen können verkauft werden, sobald die Schuldverschreibungen in den Handel an den deutschen Wertpapierbörsen eingeführt worden sind. Der Inhaber richtet seinen Verkaufsauftrag an die das Bundesschuldbuch führende Stelle. Diese läßt den Verkaufsauftrag durch die Deutsche Bundesbank nach deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich Gebührentabelle ausführen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5214/al1254-0.htm