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Änderung § 7 Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 383 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz abweichend von den §§ 5 und 6 das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen, die Tierseuchenerreger enthalten, im Einzelfall genehmigen

(Text neue Fassung)

Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft abweichend von den §§ 5 und 6 das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen, die Tierseuchenerreger enthalten, im Einzelfall genehmigen

1. für Zwecke der staatlichen Tierseuchenbekämpfung,

2. zur Durchführung wissenschaftlich geleiteter Versuche, sofern ein Bedürfnis für diese Versuche zur Tierseuchenbekämpfung im Inland besteht,

3. zur Anwendung an Tieren, die nach anderen Mitgliedstaaten verbracht oder ausgeführt werden, wenn das Bestimmungsland die Anwendung bestimmter Impfstoffe fordert, oder

4. a) zur Durchführung wissenschaftlicher Qualitätsprüfungen bei und

b) zum Zubereiten, Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von

im Ausland hergestellten Impfstoffen, für die ein späterer Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgesehen ist.

Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung)