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§ 2 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung (PrKultbG k.a.Abk.)
G. v. 25.07.1957 BGBl. I S. 841; zuletzt geändert durch § 20 G. v. 28.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-3 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-3 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eigentum und sonstige Vermögensrechte des ehemaligen Landes Preußen, die sich auf Gegenstände erstrecken, welche bis zum 9. Mai 1945 im Amtsbereich des Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung oder im Amtsbereich des Preußischen Ministerpräsidenten verwaltet wurden, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Stiftung über, soweit es sich handelt
- 1.
- um Kulturgüter; hierzu gehören insbesondere Archiv-, Bibliotheks-, Museumsbestände und sonstige Kunstsammlungen oder wissenschaftliche Sammlungen einschließlich Inventar;
- 2.
- um Grundstücke, die überwiegend zur Unterbringung dieser Kulturgüter bestimmt waren oder dienten.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden keine Anwendung
- 1.
- auf die Bestände der Bibliotheken und sonstigen Sammlungen der Hochschulen und staatlichen Lehranstalten sowie auf die dazugehörigen Grundstücke;
- 2.
- auf die Grundstücke, die der Verwaltung der preußischen staatlichen Schlösser und Gärten unterstanden;
- 3.
- auf das zu den unter Nummer 2 fallenden Grundstücken gehörige Inventar, soweit es nicht im einzelnen Bestandteil einer selbständigen Sammlung war oder ist;
- 4.
- auf Archivbestände, die nur von regionaler Bedeutung für das Land sind, in welchem sie sich befinden;
- 5.
- auf die Bestände der Staatlichen Kunstsammlungen in Kassel.
(3) Die Stiftung ist verpflichtet, auf sie nach Absatz 1 übergegangene Vermögenswerte, die nur von regionaler kultureller Bedeutung für ein bestimmtes Land sind, auf dieses Land zu übertragen.
Zitierungen von § 2 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PrKultbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrKultbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (StiftPKG)
G. v. 28.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 101
§ 3 StiftPKG Vermögen und Finanzierung
... und dazugehörigen Grundstücken des ehemaligen Staates Preußen, die durch § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3, veröffentlichten bereinigten ...
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