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§ 4 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung (PrKultbG k.a.Abk.)
Die Stiftung erhält eine Satzung, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates errichtet und die sie in gleicher Weise ändern und ergänzen kann.