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§ 5 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung (PrKultbG k.a.Abk.)

G. v. 25.07.1957 BGBl. I S. 841; zuletzt geändert durch § 20 G. v. 28.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-3 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 5



Organe der Stiftung sind

1.
der Stiftungsrat; ihm obliegt die Leitung der Stiftung;

2.
der Präsident; er hat die Beschlüsse des Stiftungsrats auszuführen und die laufenden Angelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen;

3.
der Beirat; er hat den Stiftungsrat und den Präsidenten zu beraten.