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§ 10 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung (PrKultbG k.a.Abk.)
G. v. 25.07.1957 BGBl. I S. 841; zuletzt geändert durch § 20 G. v. 28.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-3 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-3 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 10
(1) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
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