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§ 13 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung (PrKultbG k.a.Abk.)

G. v. 25.07.1957 BGBl. I S. 841; zuletzt geändert durch § 20 G. v. 28.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-3 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 13



(1) Die Beamten der Stiftung sind Bundesbeamte.

(2) Der Präsident und sein ständiger Vertreter sind, wenn sie nicht mit dem Ziele der Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit berufen oder durch privatrechtlichen Dienstvertrag angestellt werden, auf die Dauer von zwölf Jahren zu berufen; Wiederernennung ist zulässig. Werden sie auf Zeit ernannt, so finden auf sie die für Beamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung.

(3) Oberste Dienstbehörde ist, soweit nicht die Zuständigkeit des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien begründet ist, für den Präsidenten und seinen ständigen Vertreter der Vorsitzende des Stiftungsrats, für die übrigen Beamten der Präsident.



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Frühere Fassungen von § 13 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.