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§ 14 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung (PrKultbG k.a.Abk.)

G. v. 25.07.1957 BGBl. I S. 841; zuletzt geändert durch § 20 G. v. 28.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-3 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 14



Mit Ausnahme des Präsidenten werden die Beamten der Stiftung von der Besoldungsgruppe A 15 an aufwärts vom Vorsitzenden des Stiftungsrates ernannt. Die Beamten der Besoldungsgruppe A 2 bis A 14 werden vom Präsidenten ernannt.