§ 20 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung (PrKultbG k.a.Abk.)

G. v. 25.07.1957 BGBl. I S. 841; zuletzt geändert durch § 20 G. v. 28.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-3 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 20



Soweit zwischen den Beteiligten nichts anderes vereinbart wird, gilt für die Auseinandersetzung zwischen der Stiftung und den Ländern folgendes:

1.
Ein Ersatz für Aufwendungen und Verwendungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Ländern in bezug auf Eigentum und sonstige Vermögensrechte gemacht worden sind, auf die die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung finden, wird nicht geleistet. Den Ländern verbleiben bis zu diesem Zeitpunkt erzielte Nutzungen.

2.
Aufwendungen und Verwendungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in bezug auf Eigentum und sonstige Vermögensrechte gemacht worden sind, auf die die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung finden, sind von der Stiftung nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu erstatten. Nach diesem Zeitpunkt erzielte Nutzungen sind an die Stiftung abzuführen.

3.
Unbeschadet der Vorschrift der Nummer 1 Satz 2 sind an die Stiftung ferner abzuführen alle sonstigen Vorteile, die ein Land auf Grund eines Vermögenswertes, auf den die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung finden, oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines solchen Vermögenswertes oder durch ein Rechtsgeschäft erworben hat, das sich auf einen solchen Vermögenswert bezieht.



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