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§ 21 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung (PrKultbG k.a.Abk.)
G. v. 25.07.1957 BGBl. I S. 841; zuletzt geändert durch § 20 G. v. 28.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-3 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-3 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 21
Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien und der Präsident der Stiftung sind berechtigt, von allen Stellen, die seit dem 9. Mai 1945 mit der Verwaltung des unter die Vorschriften dieses Gesetzes fallenden Eigentums oder der unter die Vorschriften dieses Gesetzes fallenden sonstigen Vermögensrechte befaßt waren, Auskunft zu verlangen und Einsicht in die Akten und Unterlagen zu nehmen. Das gleiche Recht hat der Bundesrechnungshof.
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