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§ 22 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung (PrKultbG k.a.Abk.)

G. v. 25.07.1957 BGBl. I S. 841; zuletzt geändert durch § 20 G. v. 28.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-3 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 22



(1) Steht das Eigentum an einem Grundstück nach diesem Gesetz der Stiftung zu, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Stiftung zu stellen. Der Antrag muß von dem Präsidenten oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Siegel oder Stempel der Stiftung versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück zum Vermögen der Stiftung gehört.

(2) Dies gilt entsprechend für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte.