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Änderung § 5 Rebenpflanzgutverordnung vom 14.07.2006

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche


(Text alte Fassung)

(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn

1. die Vermehrungsfläche eines Mutterrebenbestandes mindestens 0,125 Hektar groß ist und

2.
der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen läßt.

(2) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 genehmigen, soweit keine Beeinträchtigung der Pflanzgutqualität zu erwarten ist.

(3) Die
Vermehrungsflächen sind zu kennzeichnen und von anderen Rebenbeständen deutlich abzugrenzen.

(Text neue Fassung)

(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt.

(2) Die Vermehrungsflächen sind zu kennzeichnen und von anderen Rebenbeständen abzugrenzen.

(3) 1 Vor der Besichtigung eines Rebenbestandes nach § 7 Absatz 1, für dessen Aufwuchs die Anerkennung erstmals beantragt wird, ist der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes vorzulegen. 2 Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass in der Vermehrungsfläche keine Nematoden, die die in Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c genannten Viren bei Reben übertragen können, nachgewiesen worden sind. 3 Die für die Untersuchungen erforderlichen Bodenproben sind in der Regel in der zweiten Hälfte des der Pflanzung vorhergehenden Jahres zu entnehmen. 4 Die zuständige Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes kann von der Untersuchung von Bodenproben bei Mutterrebenbeständen und Rebschulen absehen, wenn auf der Fläche in den fünf der Nutzung zu Vermehrungszwecken vorangegangenen Jahren nachweislich ausschließlich Pflanzen angebaut worden sind, die keine gemeinsamen Wirte sind für virusübertragende Nematoden und für Viren, die diesen Nematoden jeweils entsprechen. 5 Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre sein.

(4) 1 Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder zuständigen Stelle des Pflanzenschutzdienstes ist auch erforderlich für die Vermehrungsflächen, auf denen Pflanzgut von Zierreben oder Tafeltrauben erzeugt wird. 2 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3 Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt des Aufwuchses der erstmaligen Vermehrung des Pflanzgutes der Zierreben oder Tafeltrauben nicht älter als fünf Jahre sein. 4 Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.