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Synopse aller Änderungen der Rebenpflanzgutverordnung am 14.07.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Juli 2006 durch Artikel 1 der 2. RebPflVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RebPflV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 06.07.2006 BGBl. I 1437
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Pflanzgut von Rebe: Ruten, Edelreiser, veredelungsfähige blinde Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben, Pfropfreben, Topfreben und Kartonagereben;

(Text neue Fassung)

1. Pflanzgut von Rebe: Ruten, grüne Triebe, Edelreiser, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben, Pfropfreben, Topfreben und Kartonagereben;

2. Ruten: einjährige Triebe;

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3. Edelreiser Rutenteile, die bei der Herstellung von Pfropfreben und bei der Veredelung von Reben am Standort (Standortveredelung) zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind;

4.
veredelungsfähige blinde Unterlagsreben: Ruten-teile, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur Verwendung als Unterlage bestimmt sind;

5.
Blindholz: Rutenteile, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind;

6.
Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Ruten-teile, die zur wurzelechten Pflanzung oder zur Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;

7.
Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander verbundene Rutenteile, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist;

8.
Topfreben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die in Töpfen oder topfähnlichen Behältnissen kultiviert werden und in diesen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden sollen;

9.
Kartonagereben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die in Kartonagen oder kartonageähnlichen Behältnissen kultiviert werden und in diesen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden sollen;

10.
Mutterrebenbestände: zur Erzeugung von Edelreisern, veredelungsfähigen blinden Unterlagsreben oder Blindholz bestimmte Bestände von Reben;

11.
Rebschulen: zur Erzeugung von Wurzelreben oder Pfropfreben bestimmte Bestände von Reben;

12.
Vermehrungsfläche: Fläche, auf der ein Mutterrebenbestand oder eine Rebschule angelegt ist;

13.
Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe ist bei



3. grüne Triebe: nicht verholzte Triebe;

4. Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben,
die bei der Herstellung von Pfropfreben und bei der Veredelung von Reben am Standort (Standortveredelung) zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind;

5.
veredelungsfähige Unterlagsreben: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur Verwendung als Unterlage bestimmt sind;

6.
Blindholz: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind;

7.
Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die zur wurzelechten Pflanzung oder zur Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;

8.
Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander verbundene Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist;

9.
Topfreben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die in Töpfen oder topfähnlichen Behältnissen kultiviert werden und in diesen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden sollen;

10.
Kartonagereben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die in Kartonagen oder kartonageähnlichen Behältnissen kultiviert werden und in diesen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden sollen;

11.
Mutterrebenbestände: zur Erzeugung von Edelreisern, veredelungsfähigen Unterlagsreben oder Blindholz bestimmte Bestände von Reben;

12.
Rebschulen: zur Erzeugung von Wurzelreben oder Pfropfreben bestimmte Bestände von Reben;

13.
Vermehrungsfläche: Fläche, auf der ein Mutterrebenbestand oder eine Rebschule angelegt ist;

14.
Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe ist bei

a) Basispflanzgut weiß,

b) Zertifiziertem Pflanzgut blau,

c) Standardpflanzgut dunkelgelb,

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d) Vorstufenpflanzgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen.



d) Vorstufenpflanzgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen;

15. Bezugsnummer der Partie:

a) bei Pflanzgut von Rebe außer Wurzelreben und Pfropfreben, die vorgeschriebene Anerkennungsnummer,

b) bei Wurzelreben und Pfropfreben die vom Erzeuger verwendete Nummer der Partie (Seriennummer).


§ 3 Anerkennungsstelle


(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt, in dem das Pflanzgut aufwächst. Liegt eine Vermehrungsfläche nicht im Bereich dieser Anerkennungsstelle, so kann der Antrag auf Anerkennung für Pflanzgut von dieser Fläche auch bei der Anerkennungsstelle gestellt werden, in deren Bereich die Vermehrungsfläche liegt; der Antrag ist bei dieser Anerkennungsstelle zu stellen, wenn der Betrieb im Ausland liegt.

(2) Wird Pflanzgut außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der nach Absatz 1 zuständigen Anerkennungsstelle aufbereitet, so gibt sie das Verfahren auf Antrag an die Anerkennungsstelle ab, in deren Bereich das Pflanzgut aufbereitet wird.

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(3) Der Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut nach § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes ist bei dem Kommissar für Reblausbekämpfung und Wiederaufbau in St. Goar zu stellen.



(3) Der Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut nach § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, die für den Betriebssitz des Antragstellers zuständig ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Antrag


(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zum 15. Juni, für Topfreben und Kartonagereben bis zum 1. Juli, zu stellen. Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten des Anbau- und Kultivierungsverfahrens oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen. Für Anträge auf Anerkennung von Pflanzgut im Falle des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes kann die in § 3 Abs. 3 genannte Behörde einen von Satz 1 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden. Er ist für jede Sorte oder für jeden Klon gesondert zu stellen.

(3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären

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1. bei Basispflanzgut, daß der Rebenbestand aus Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte erwächst, das

a) nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter seiner Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist und

b) bei einer Prüfung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 ein Befall mit den dort genannten Viruskrankheiten nicht hat erkennen lassen;

2.
bei Zertifiziertem Pflanzgut, daß der Rebenbestand aus Basispflanzgut oder aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst.



1. bei Vorstufenpflanzgut, dass der Rebenbestand aus Pflanzgut einer dem Basispflanzgut vorhergehenden Generation der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst,

a) das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist und

b) bei dem die in Anlage 1 Nr. 2.2 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Vorstufenpflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchgeführt worden ist und der Rebenbestand die dort genannten Anforderungen erfüllt;

2. bei Basispflanzgut, dass der Rebenbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst,

a) das
nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist und

b) bei dem die in Anlage 1 Nr. 2.3 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Basispflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchgeführt worden ist und der Rebenbestand die
dort genannten Anforderungen erfüllt;

3.
bei Zertifiziertem Pflanzgut, dass der Rebenbestand aus Basispflanzgut oder aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst, bei dem die in Anlage 1 Nr. 2.4 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchgeführt worden ist und der Rebenbestand die dort genannten Anforderungen erfüllt.

(4) Erwächst ein Rebenbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer und die Kategorie anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben.

(5) Wird die Prüfung des Rebenbestandes durch eine amtlich betraute Stelle in einem der in § 10 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes bezeichneten Staaten durchgeführt, so sind dem Antrag die Bescheinigung dieser Stelle über das Ergebnis der mit Erfolg vorgenommenen Prüfung des Rebenbestandes und ein Nachweis der Genehmigung der Pflanzguteinfuhr nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes beizufügen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche


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(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn

1. die Vermehrungsfläche eines Mutterrebenbestandes mindestens 0,125 Hektar groß ist und

2.
der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen läßt.

(2) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 genehmigen, soweit keine Beeinträchtigung der Pflanzgutqualität zu erwarten ist.

(3) Die
Vermehrungsflächen sind zu kennzeichnen und von anderen Rebenbeständen deutlich abzugrenzen.



(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt.

(2) Die Vermehrungsflächen sind zu kennzeichnen und von anderen Rebenbeständen abzugrenzen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Anforderungen an den Rebenbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes


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Die Anforderungen an den Rebenbestand ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2. Für Vorstufenpflanzgut gelten die Anforderungen für Basispflanzgut entsprechend.



Die Anforderungen an den Rebenbestand ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Rebenbestandsprüfung


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(1) 1 Jede Vermehrungsfläche und jeder Bestand von Topfreben und Kartonagereben ist im Jahr der Pflanzguterzeugung mindestens einmal durch Bestandsbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Rebenbestand zu prüfen, und zwar bei



(1) Jede Vermehrungsfläche und jeder Bestand von Topfreben und Kartonagereben ist im Jahr der Pflanzguterzeugung mindestens einmal durch Bestandsbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Rebenbestand zu prüfen, und zwar bei

1. Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Edelreisern in der Zeit vom 1. August bis zum Beginn der Weinlese,

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2. Mutterrebenbeständen zur Erzeugung veredelungsfähiger blinder Unterlagsreben oder von Blindholz in der Zeit vom 1. August bis zum Beginn des Laubfalls,



2. Mutterrebenbeständen zur Erzeugung veredelungsfähiger Unterlagsreben oder von Blindholz in der Zeit vom 1. August bis zum Beginn des Laubfalls,

3. Topfreben und Kartonagereben nach beendeter Abhärtung, spätestens jedoch bis zum 31. Juli.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Mutterrebenbestände, von denen Pflanzgut hinsichtlich Reisigkrankheit nach § 17 Abs. 3 gekennzeichnet werden soll, sind zusätzlich in der Zeit, in der Verrieselungsschäden festgestellt werden können, durch Besichtigung zu prüfen.

(2)
1 Vor der Besichtigung eines Rebenbestandes nach Absatz 1, für dessen Aufwuchs die Anerkennung erstmalig beantragt wird, ist der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes vorzulegen, aus der hervorgeht, daß die Vermehrungsfläche frei von Nematoden der Art Xiphinema index ist und daß andere virusübertragende Nematoden nur in einem Ausmaß vorhanden sind, das unter Gesichtspunkten des Pflanzenschutzes vertretbar ist. 2 Die für die Untersuchungen erforderlichen Bodenproben sind in der Regel in der zweiten Jahreshälfte des der Pflanzung vorhergehenden Jahres zu entnehmen. 3 Die zuständige Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes kann von der Untersuchung von Bodenproben bei Rebschulen absehen, wenn auf der Fläche in den fünf der Nutzung zu Vermehrungszwecken vorangegangenen Jahren nachweislich ausschließlich Pflanzen angebaut worden sind, die keine gemeinsamen Wirte für virusübertragende Nematoden und für diesen Nematoden jeweils entsprechende Viren sind. 4 Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre sein.



(2) 1 Vor der Besichtigung eines Rebenbestandes nach Absatz 1, für dessen Aufwuchs die Anerkennung erstmalig beantragt wird, ist der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes vorzulegen, aus der hervorgeht, daß in der Vermehrungsfläche keine Nematoden, die Viren bei Reben übertragen können, nachgewiesen worden sind. 2 Die für die Untersuchungen erforderlichen Bodenproben sind in der Regel in der zweiten Jahreshälfte des der Pflanzung vorhergehenden Jahres zu entnehmen. 3 Die zuständige Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes kann von der Untersuchung von Bodenproben bei Mutterrebenbeständen und Rebschulen absehen, wenn auf der Fläche in den fünf der Nutzung zu Vermehrungszwecken vorangegangenen Jahren nachweislich ausschließlich Pflanzen angebaut worden sind, die keine gemeinsamen Wirte für virusübertragende Nematoden und für diesen Nematoden jeweils entsprechende Viren sind. 4 Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre sein.

(3) Derjenige, in dessen Betrieb die Rebenbestandsprüfung stattfinden soll, hat vor der Besichtigung an Hand der Etiketten oder der Anerkennungsbescheinigungen nachzuweisen, welcher Kategorie die zur Herstellung der Pfropfreben verwendeten Rutenteile zugehören.

(4) Erweist sich der Rebenbestand auf einem Teil einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die Anerkennung nicht geeignet, so wird der Rebenbestand der restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn er deutlich abgegrenzt worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Anerkennungsstelle kann im Einzelfall gestatten, daß der zulässige Fehlstellenanteil in Mutterrebenbeständen überschritten wird.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Mängel des Rebenbestandes


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1 Soweit Mängel des Rebenbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens drei Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. 2 Sie wird jedoch nicht durchgeführt, wenn der Mangel durch Befall mit Schadorganismen oder Krankheiten verursacht worden ist, die durch das Pflanzgut übertragen werden können.



1 Soweit Mängel des Rebenbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens zehn Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. 2 Werden Rebschulen, in denen äußere Anzeichen des Befalls mit den in Anlage 1 Nr. 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen festgestellt worden sind, einer Nachbesichtigung unterzogen, muss für das Bestehen der Nachbesichtigung unter Anwendung eines geeigneten Testverfahrens festgestellt werden, dass diese Virosen nicht mehr nachweisbar sind.

§ 10 Wiederholungsbesichtigung


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(1) Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach § 9 eine Wiederholung der Besichtigung (Wiederholungsbesichtigung) beantragen. Die Wiederholungsbesichtigung findet statt, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, daß das mitgeteilte Ergebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.



(1) Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach § 9 eine Wiederholung der Besichtigung (Wiederholungsbesichtigung) beantragen. Die Wiederholungsbesichtigung findet statt, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, daß das mitgeteilte Ergebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.

(2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem anderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit zwischen der letzten Besichtigung und der Wiederholungsbesichtigung darf der Rebenbestand nicht verändert werden. § 9 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Beschaffenheitsprüfung


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(1) Die Beschaffenheit wird an dem aufbereiteten und für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken in Bündeln abgepackten Pflanzgut, bei Topfreben und Kartonagereben an dem zur Prüfung vorgestellten Pflanzgut geprüft. Die Bündel müssen mindestens die zur Kennzeichnung angegebene Stückzahl nach Anlage 3 Nr. 1, die Säcke mindestens die zur Kennzeichnung angegebene Stückzahl nach Anlage 3 Nr. 2 enthalten.



(1) Die Beschaffenheit wird an dem aufbereiteten und für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken in Packungen oder Bündeln abgepackten Pflanzgut, bei Topfreben und Kartonagereben an dem zur Prüfung vorgestellten Pflanzgut geprüft. Die Packungen oder Bündel müssen mindestens die zur Kennzeichnung angegebene Stückzahl nach Maßgabe der Anlage 3 enthalten.

(2) Die Prüfung erstreckt sich bei Partien von

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1. 1 bis 100 Bündeln auf mindestens 10 vom Hundert der Bündel,

2. 101 bis 1.000 Bündeln auf mindestens 2 vom Hundert der Bündel, jedoch nicht weniger als 10 Bündel,

3.
über 1.000 Bündeln auf mindestens 1 vom Hundert der Bündel, jedoch nicht weniger als 20 Bündel.

Bei Topfreben und Kartonagereben sowie bei Pflanzgut in Säcken wird die Prüfung an mindestens 1 vom Hundert des vorgestellten Pflanzgutes durchgeführt. Bei Pflanzgut in Säcken sind mindestens 10 vom Hundert der Säcke zur Prüfung heranzuziehen.



1. 1 bis 2 000 Bündeln auf mindestens 1 vom Hundert der Bündel,

2. über 2 000 Bündeln auf mindestens 20 Bündel.

Bei Topfreben und Kartonagereben sowie bei Pflanzgut in Packungen wird die Prüfung an mindestens 1 vom Hundert des vorgestellten Pflanzgutes durchgeführt. Bei Pflanzgut in Packungen sind mindestens 10 vom Hundert der Packungen zur Prüfung heranzuziehen.

(3) Die Prüfung findet nur statt, wenn

1. das Pflanzgut bis zum Abpacken nach der Sorte, im Fall eines nach Klonen getrennten Rebenbestandes nach Klonen und im Fall von Pfropfreben nach Pfropfkombinationen getrennt gehalten und gekennzeichnet wird;

2. derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person

a) unter Angabe der Stückzahl angezeigt hat, daß das Pflanzgut aufbereitet ist und

b) schriftlich erklärt hat, daß die Partie ausschließlich aus Rebenbeständen stammt, die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung geeignet erwiesen haben.

(4) Ergibt die Prüfung, daß die Anforderungen nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag eine weitere Beschaffenheitsprüfung, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, daß der festgestellte Mangel beseitigt ist.



§ 12 Bescheid


(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung sind anzugeben:

1. der Name des Antragstellers,

2. der Name des Vermehrers,

3. die Art und die Sortenbezeichnung sowie die Bezeichnung des Klones,

4. die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1),

5. die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche, außer bei Pfropfreben, Topfreben und Kartonagereben,

6. im Falle der Anerkennung

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die Anzahl der Bündel oder Säcke und deren Stückzahl, bei Topfreben und Kartonagereben statt dessen die angegebene Stückzahl,



a) die Anzahl der Packungen oder Bündel und deren Stückzahl, bei Topfreben und Kartonagereben statt dessen die angegebene Stückzahl,

b) die Kategorie,

c) die Anerkennungsnummer.

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(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus dem Buchstaben "D" und einem Schrägstrich, dem für den Sitz der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle) und einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen.

(3) Pfropfreben werden eingestuft in die Kategorie

1. Basispflanzgut, wenn Edelreis und Unterlage als Basispflanzgut anerkannt waren,

2. Zertifiziertes Pflanzgut, wenn das Edelreis als Basispflanzgut und die Unterlage als Zertifiziertes Pflanzgut oder wenn das Edelreis als Zertifiziertes Pflanzgut und die Unterlage als Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut anerkannt war.



(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben DE und einem Schrägstrich, dem für den Sitz der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle) und einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen.

(3) Pfropfreben, die aus einer Kombination

1. derselben Kategorie von Vermehrungsgut bestehen,
werden in diese Kategorie eingestuft,

2. verschiedener Kategorien von Vermehrungsgut bestehen, werden in die niedrigste Kategorie, der einer der beiden Pfropfpartner angehört, eingestuft.

(4) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des Bescheides.

(5) Erfüllt Pflanzgut, dessen Anerkennung als Basispflanzgut beantragt worden ist, nicht die Anforderungen für Basispflanzgut, so wird es auf Antrag als Zertifiziertes Pflanzgut anerkannt, wenn es aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwachsen ist und die Anforderungen für Zertifiziertes Pflanzgut erfüllt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Verpackung


vorherige Änderung nächste Änderung

Edelreiser mit einem veredelungsfähigen Auge, veredelungsfähige blinde Unterlagsreben, Blindholz, Wurzel- und Pfropfreben dürfen nur zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder zu gewerblichen Zwecken oder sonst zu Erwerbszwecken eingeführt werden, wenn sie in Bündeln oder in ungebrauchten Säcken aus nicht gefärbter Polyäthylen-Folie mit einer Mindeststärke von 0,2 mm oder Folie aus anderem Material mit mindestens gleicher Eignung verpackt sind.



Wer Edelreiser mit einem veredelungsfähigen Auge, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder zu gewerblichen Zwecken oder sonst zu Erwerbszwecken einführt, hat dafür zu sorgen, dass sie in Packungen oder Bündeln entsprechend den Anforderungen der Anlage 3 verpackt sind.

§ 17 Etikett


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Vor der Beschaffenheitsprüfung nach § 11 ist jedes Bündel oder jeder Sack des Pflanzgutes durch den Antragsteller oder den von ihm Beauftragten mit einem Etikett zu kennzeichnen.

(2) Das Etikett muß aus wasserfestem und reißfestem Material bestehen, rechteckig und mindestens 110 x 67 mm, bei Wurzelreben und Pfropfreben mindestens 80 x 70 mm, groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 4 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden.

(3) Bei Basispflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut kann auf dem Etikett zusätzlich oder auf einem Zusatzetikett der Vermerk "Das Vorstufenpflanzgut/Basispflanzgut ist von ... (Stelle) nach dem ... (Testverfahren) geprüft; dabei ist ein Befall mit ... (Viruskrankheit) nicht festgestellt worden" angegeben werden, wenn das Pflanzgut von Ausgangspflanzen abstammt, bei denen in einer mindestens dreijährigen Prüfung durch eine von der Anerkennungsstelle benannte Stelle

1. in einem Indikatorverfahren mit Reben oder

2. bei Reisigkrankheit auch in einem Indikatorverfahren mit krautigen Pflanzen oder in einem serologischen Verfahren

ein Befall mit Blattrollkrankheit und Reisigkrankheit, bei Unterlagsreben auch mit Fleckkrankheit, nicht festgestellt worden ist. Der Zusatz darf nur angebracht werden, solange auf der Vermehrungsfläche, von der das Pflanzgut stammt, an keiner Pflanze die Viruskrankheit festgestellt worden ist, auf die sich der Zusatz bezieht. Bei Pfropfreben darf der Zusatz nur angebracht werden, wenn die Bedingungen für Unterlage und Edelreis erfüllt sind. Die Anerkennungsstelle kann vom Antragsteller verlangen, daß ihr oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person die Erfüllung der Voraussetzungen für die zusätzliche Kennzeichnung nachgewiesen wird.




(1) Vor der Beschaffenheitsprüfung nach § 11 ist jede Packung oder jedes Bündel Pflanzgutes durch den Antragsteller oder den von ihm Beauftragten mit einem Etikett zu kennzeichnen.

(2) Das Etikett muß aus wasserfestem und reißfestem Material bestehen, die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 4 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Angaben in besonderen Fällen


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(1) Die Bündel oder Säcke von anerkanntem Pflanzgut müssen bei Pflanzgut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem Mitgliedstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes), zusätzlich die Angabe "Zur Ausfuhr außerhalb der EWG" tragen.



(1) Die Packungen oder Bündel von anerkanntem Pflanzgut müssen bei Pflanzgut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem Mitgliedstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes), zusätzlich die Angabe 'Zur Ausfuhr außerhalb der EG' tragen.

(2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung oder ihre Verlängerung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Pflanzgutes der Sorte verbunden, so ist auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich eine Angabe entsprechend der Auflage anzubringen.

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(3) Die Bündel oder Säcke mit eingeführtem Pflanzgut, für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellte Anerkennung vorliegt, müssen in der in Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften bestimmten Form gekennzeichnet sein. Soweit die Bündel oder Säcke nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet oder die Angaben zur Kennzeichnung nicht in die deutsche Sprache übersetzt sind, sind sie nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im Inland mit einem Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des Originaletikettes in deutscher Sprache enthält. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am ersten Bestimmungsort im Inland das Pflanzgut veredelt, bewurzelt oder in kleinen Mengen an Letztverbraucher abgegeben werden soll.



(3) Die Packungen oder Bündel mit eingeführtem Pflanzgut, für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellte Anerkennung vorliegt, müssen in der in Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften bestimmten Form gekennzeichnet sein. Soweit die Packungen oder Bündel nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet oder die Angaben zur Kennzeichnung nicht in die deutsche Sprache übersetzt sind, sind sie nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im Inland mit einem Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des Originaletikettes in deutscher Sprache enthält. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am ersten Bestimmungsort im Inland das Pflanzgut veredelt, bewurzelt oder in kleinen Mengen an Letztverbraucher abgegeben werden soll.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Schließung der Bündel und Säcke




§ 19 Schließung der Packungen und Bündel


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(1) Der Antragsteller oder der von ihm Beauftragte hat Bündel vor und Säcke sofort nach der Beschaffenheitsprüfung zu schließen und mit einer Verschlußsicherung zu versehen.

(2) Die mit Verschlußsicherung versehenen Bündel oder Säcke müssen so beschaffen sein, daß jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett die Verschlußsicherung unbrauchbar macht oder andere deutliche Spuren hinterläßt.



(1) Der Antragsteller oder der von ihm Beauftragte hat Bündel vor und Packungen sofort nach der Beschaffenheitsprüfung zu schließen und mit einer Verschlußsicherung zu versehen.

(2) Die mit Verschlußsicherung versehenen Packungen oder Bündel müssen so beschaffen sein, daß jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett die Verschlußsicherung unbrauchbar macht oder andere deutliche Spuren hinterläßt.

(3) Als Verschlußsicherung kann verwendet werden:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. eine Plombe aus ungefärbtem Weißblech oder



1. eine Plombe oder

2. bei der Verwendung von Kunststoffbändern die Verschweißungsstelle.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Plombe trägt die Aufschrift "Anerkanntes Pflanzgut" und die Betriebsnummer. Bei der Verwendung von Kunststoffbändern ist die Betriebsnummer in die Verschweißungsstelle einzustanzen.

(4) Die nach Anlage 4 erforderliche Betriebsnummer wird Betrieben, die Pflanzgut bündeln, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt sich aus dem Buchstaben "D", einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen.



Die Plombe trägt die Aufschrift 'Anerkanntes Pflanzgut' und die Betriebsnummer. Bei der Verwendung von Kunststoffbändern ist die Betriebsnummer in die Verschweißungsstelle einzustanzen.

(4) Die nach Anlage 4 erforderliche Betriebsnummer wird Betrieben, die Pflanzgut bündeln, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt sich aus den Buchstaben DE, einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Topfreben und Kartonagereben


vorherige Änderung nächste Änderung

Topfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, sofern dem Erwerber bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:



1 Topfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, sofern dem Erwerber bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:

1. der Name und die Anschrift des Erzeugers und seine Betriebsnummer,

2. die Kategorie, die Sortenbezeichnung und die Bezeichnung des Klones, bei Pfropfreben getrennt nach Edelreis und Unterlage;

vorherige Änderung nächste Änderung

die Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzuwenden.



die Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzuwenden. 2 Wer Topfreben und Kartonagereben nach Satz 1 in den Verkehr bringt, hat das Pflanzgut in nach Sorten oder Klonen sowie nach Stückzahlen je Packung getrennten und entsprechend bezeichneten Partien aufzubewahren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Abgabe in kleinen Mengen


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Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Bündeln oder Säcken bis zu der höchsten in Anlage 3 Nr. 1 jeweils festgesetzten Stückzahl ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:



Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Bündeln bis zu der höchsten in Anlage 3 Nr. 1 jeweils festgesetzten Stückzahl ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:

1. die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1),

2. die Kategorie,

3. die Sortenbezeichnung,

4. die Bezeichnung des Klones,

5. die Anerkennungsnummer oder die Betriebsnummer des Erzeugers.



§ 22 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen


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(1) Wird Pflanzgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist jedes Bündel oder jeder Sack mit einem besonderen Etikett zu versehen. Dieses Etikett muß folgende Angaben enthalten:



Wird Pflanzgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist jede Packung oder jedes Bündel mit einem besonderen Etikett zu versehen. Dieses Etikett muß folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Absenders;

2. die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1);

3. die Sortenbezeichnung und die Bezeichnung des Klones sowie

4. im Falle

a) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis 'Nicht anerkanntes Vorstufenpflanzgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau',

b) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck den Hinweis 'Pflanzgut für Ausstellungszwecke' oder 'Zum Anbau außerhalb der EU bestimmt',

c) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis 'Pflanzgut für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke',

d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis 'Pflanzgut einer nicht zugelassenen Sorte'; hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Pflanzgutes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der Auflage zu machen,

e) des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis 'Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung'.

Satz 1 gilt nicht für Topfreben oder Kartonagereben, wenn die in Satz 2 vorgeschriebenen Angaben schriftlich gegenüber dem Erwerber bei der Übergabe gemacht werden.

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(2) Eine zusätzliche Angabe nach § 17 Abs. 3 ist zulässig.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Übergangsvorschriften


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(1) (aufgehoben)

(2) Die Anerkennungsstelle kann zulassen, daß die Bestandsbesichtigung auf Vermehrungsflächen, für deren Aufwuchs die Anerkennung
bis zum 31. Dezember 1992 erstmalig beantragt wird, auch ohne den in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Nachweis durchgeführt wird.

(3) Der Aufwuchs
von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Pflanzgut der Ertragsrebensorte Müllerrebe und der Unterlagsrebensorte Riparia x Rupestris 3309 Couderc darf bis zum 31. Mai 1993, Pfropfreben mit diesen Sorten dürfen, wenn es sich um eine Kombination von anerkanntem Edelreis und anerkannter Unterlage handelt, die nicht dem § 12 Abs. 3 entspricht, bis zum 30. April 1995 als Standardpflanzgut anerkannt werden. Sind bei der Erzeugung von Pflanzgut dieser Sorten, dessen Anerkennung als Zertifiziertes Pflanzgut beantragt war, die in Anlage 1 festgesetzten Anforderungen für Zertifiziertes Pflanzgut nicht erfüllt, so wird das Pflanzgut auf Antrag als Standardpflanzgut anerkannt, wenn es die Anforderungen für Standardpflanzgut erfüllt. Pfropfreben, die unter Verwendung von Standardpflanzgut hergestellt werden, werden in die Kategorie Standardpflanzgut eingestuft.

(4) Die nach § 17 Abs. 3 zulässige Kennzeichnung darf bis zum 30. Juni 1995 auch vorgenommen werden, wenn die Prüfung von Ausgangspflanzen durch eine Stelle durchgeführt worden ist, die von der Anerkennungsstelle nachträglich hierfür benannt worden ist.

(5) Pfropfreben, deren Edelreis als Basispflanzgut und deren Unterlage als Zertifiziertes
Pflanzgut anerkannt war, dürfen bis zum 1. Januar 1997 in die Kategorie Basispflanzgut eingestuft werden.

(6) Mutterrebenbestände zur Erzeugung
von Basispflanzgut, deren Anerkennung bis zum 31. Dezember 1996 erstmals beantragt wird, brauchen nicht mit Vorstufenpflanzgut erstellt zu sein, das bei einer Prüfung nach § 17 Abs. 3 einen Befall mit den dort genannten Viruskrankheiten nicht hat erkennen lassen. Basispflanzgut aus solchen Vermehrungsanlagen darf bis zum 31. März 2002 anerkannt werden.

(7) (aufgehoben)




(1) Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 reicht es bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2011 aus, wenn der Antragsteller erklärt, dass der Rebenbestand aus Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst, das, ohne anerkannt zu sein, die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b erfüllt.

(2) Abweichend
von § 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2 dürfen die am 14. Juli 2005 bereits bestehenden Mutterrebenbestände zur Erzeugung von

1. Vorstufen-
und Basispflanzgut bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2011 keine schädlichen Virosen, insbesondere keine Reisigkrankheit oder Blattrollkrankheit aufweisen,

2. Zertifiziertem Pflanzgut bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2012 keine Pflanzen, die Symptome schädlicher Virosen aufweisen, enthalten.

(3) Pfropfreben, die aus einer
Kombination von Vorstufenvermehrungsgut auf Basisvermehrungsgut bestehen, dürfen abweichend von § 12 Abs. 3 Nr. 2 bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2010 als Vorstufenvermehrungsgut eingestuft werden.

(4) Abweichend von § 17 Abs. 2 und von § 19 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 4, dürfen Packungen oder Bündel von Pflanzgut von Rebe bis zum 31. Mai 2010 jeweils mit einem Etikett versehen sein, das die Angaben nach Anlage 4 in ihrer bis zum 13. Juli 2006 geltenden Fassung enthält.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 1 (zu § 6 Satz 1) Anforderungen an den Rebenbestand




Anlage 1 (zu § 4 Abs. 3, § 6 Satz 1) Anforderungen an den Rebenbestand


1 Allgemeines

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1.1 Der Aufwuchs darf keine Pflanzen einer anderen Rebensorte und bei Abschluß der Bestandsbesichtigung keine Pflanzen aufweisen, die nicht hinreichend sortenecht sind.

1.2 Rebenbestände zur
Erzeugung von Basispflanzgut dürfen keine schädlichen Virosen, insbesondere keine Reisigkrankheit oder Blattrollkrankheit, aufweisen; Rebenbestände zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut und von Standardpflanzgut dürfen keine Pflanzen, die Symptome schädlicher Virosen aufweisen, enthalten.

1.3 Der Aufwuchs darf
nicht in einem Ausmaß von Schadorganismen befallen sein, daß der Pflanzgutwert beeinträchtigt wird.

2
Mutterrebenbestände

2.1 Die Rebenbestände müssen so angelegt sein, daß eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung möglich ist.

2.2 Jede Sorte,
bei nach Klonen getrenntem Bestand jeder Klon, muß mit ganzer Zeile auslaufen.

2.3 Der
Anteil der Fehlstellen darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut nicht mehr als 5 v. H., bei der Erzeugung von Standardpflanzgut nicht mehr als 10 v. H. betragen.

2.4
Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, bei Ertragsreben auch der Trauben, müssen die Ruten als für den Nutzungszweck geeignet erscheinen lassen.

3
Rebschulen

3.1 Die
Rebschulen müssen von Ertragsweinbergen so abgegrenzt sein, daß eine Übertragung von Schadorganismen über die Wurzeln ausgeschlossen ist.

3.2
Der Bestand einer Sorte ist durch einen deutlichen Abstand von den Beständen anderer Sorten zu trennen. Anfang und Ende des Bestandes jeder Sorte und jedes Klones, bei Pfropfreben jeder Kombination, sind kenntlich zu machen.

4
Topfreben und Kartonagereben

4.1 Die Abhärtung muß abgeschlossen sein.

4.2 Das
Pflanzgut muß deutlich getrennt nach den jeweiligen Kombinationen vorgestellt werden.



1.1 Der Bestand ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon.

1.2 Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Pflanzgutes beeinträchtigen, ist auf das geringstmögliche Maß beschränkt.

1.3 Die Gründe für die durch Virusbefall oder andere Einwirkungen verursachten Fehlstellen sind von demjenigen, in dessen Betrieb die Prüfung stattfindet, in den Aufzeichnungen über die Rebenbestände vermerkt worden.

2 Virosen

2.1 Die nachfolgend genannten Virosen sind
bei der amtlichen Prüfung nach Maßgabe der Nummern 2.2 bis 2.6 entsprechend zu berücksichtigen:

a) Komplex der Reisigkrankheit: Grapevine fanleaf virus (GFLV), Arabis mosaic virus (ArMV),

b) Blattrollkrankheit: Grapevine leafroll-associated virus 1 (GLRaV-1) und Grapevine leafroll-associated virus 3 (GLRaV-3),

c) Fleckkrankheit: Grapevine fleck virus (GFkV) (nur bei Unterlagsreben).

2.2 In den für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch eine amtliche Prüfung aller
Pflanzen in einem international anerkannten Testverfahren die unter Nummer 2.1 genannten Virosen nicht nachweisbar sein. Hinsichtlich der unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen ist diese Prüfung alle 5 Jahre zu wiederholen.

Befallene Pflanzen sind zu entfernen.

2.3 In den für die
Erzeugung von Basispflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch eine amtliche Prüfung aller Pflanzen in einem geeigneten Testverfahren die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen nicht nachweisbar sein. Diese Prüfung beginnt bei 3 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 6 Jahre mindestens einmal zu wiederholen. Werden Mutterrebenbestände einer jährlichen amtlichen Feldbesichtigung aller Pflanzen unterzogen, beginnt die vorgenannte Prüfung bei 6 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 6 Jahre mindestens einmal zu wiederholen.

Befallene Pflanzen sind zu entfernen.

2.4 In den für die
Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch eine stichprobenweise amtliche Prüfung in einem geeigneten Testverfahren die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen nicht nachweisbar sein. Diese Prüfung beginnt bei 5 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 10 Jahre mindestens einmal zu wiederholen. Werden Mutterrebenbestände einer jährlichen amtlichen Feldbesichtigung aller Pflanzen unterzogen, beginnt die vorgenannte Prüfung bei 10 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 10 Jahre mindestens einmal zu wiederholen.

Befallene Pflanzen sind zu entfernen.

Der
Anteil der Fehlstellen, die durch die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen verursacht worden sind, darf nicht mehr als 5 v. H. betragen.

2.5 Bei den für die
Erzeugung von Standardpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen darf der Anteil der Fehlstellen, die durch die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen verursacht worden sind, nicht mehr als 10 v. H. betragen.

Befallene Pflanzen sind deutlich zu kennzeichnen und dürfen nicht für die Erzeugung von Pflanzgut verwendet werden.

2.6 In Rebschulen dürfen bei einer Bestandsbesichtigung keine äußeren Anzeichen des Befalls mit den unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen feststellbar sein. Führt die Bestandsbesichtigung zu keinem eindeutigen Ergebnis, muss mit Hilfe eines geeigneten Testverfahrens festgestellt werden, dass diese Virosen nicht nachweisbar sind.

3 Mutterrebenbestände

3.1 Die Rebenbestände müssen so angelegt sein, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung möglich ist.

3.2
Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, bei Ertragsreben auch der Trauben, müssen die Ruten als für den Nutzungszweck geeignet erscheinen lassen.

4
Rebschulen

4.1
Rebschulen dürfen nicht in Ertragsweinbergen oder Mutterrebenbeständen angelegt werden. Der Mindestabstand zu einem Ertragsweinberg oder Mutterrebenbestand beträgt 3 Meter.

4.2
Der Bestand einer Sorte ist durch einen deutlichen Abstand von den Beständen anderer Sorten zu trennen. Anfang und Ende des Bestandes jeder Sorte und jedes Klones, bei Pfropfreben jeder Kombination, sind kenntlich zu machen.

5
Topfreben und Kartonagereben

Das
Pflanzgut muss deutlich getrennt nach den jeweiligen Kombinationen vorgestellt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 6 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes


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1 Allgemeines

1.1 Das Pflanzgut darf keinen Besatz mit Pflanzgut anderer Sorten aufweisen.

1.2 Der Anteil an ganz oder teilweise verdorrtem, verdorbenem, verdrehtem, verletztem, zerdrücktem, zerbrochenem und durch Hagel oder Frost geschädigtem Pflanzgut darf zusammen 4 v. H. nicht überschreiten.

1.3 Das Pflanzgut darf nicht in einem Ausmaß von Schadorganismen befallen sein, daß der Pflanzgutwert beeinträchtigt wird.

2 Sortierung

2.1 Die Partie muß dem Nutzungszweck entsprechend sortiert sein.

2.2 Das Pflanzgut muß folgenden Anforderungen entsprechen:



Art des Pflanzgutes |
Durchmesser 1) (mm) | Mindestlänge (cm)

1 | 2 | 3


Edelreiser mit 1 veredelungsfähigen Auge 2) |
6,5 bis 11,0 5) | 6,5

andere Edelreiser 3) | 6,5 bis 11,0 6) | 80 9)


veredelungsfähige blinde Unterlagsreben 3)4) | 6,5 bis 11,0 6) | 120 9)

Blindholz | |

a) Vitis vinifera | mindestens 5,5 7) | 30 9)

b) anderes Blindholz | mindestens 5,5 7) | 55 9)

Wurzelreben | |


a) bewurzelte Unterlagen | mindestens 6,5 8) | 30 10)


b) andere Wurzelreben | mindestens 6,5 8) | 22 10)

Pfropfreben | - | 25 11)

1) gemessen von Schmalseite zu Schmalseite
2) bei
Edelreisern mit 1 veredelungsfähigen Auge müssen die Schnitte mindestens 1,5 cm oberhalb und mindestens 5 cm unterhalb des Auges vorgenommen sein
3) bei anderen Edelreisern und veredelungsfähigen blinden Unterlagsreben darf
der Durchmesser höchstens 25 v. H. der Rutenteile einer Partie an der schwächsten Stelle des letzten vollständigen Internodiums am schwächeren Ende 7,5 mm unterschreiten oder 10 mm überschreiten. Der Schnitt muß mindestens 2 cm unterhalb des untersten Auges vorgenommen sein.
4) bei
veredelungsfähigen blinden Unterlagsreben in Bündeln dürfen höchstens 20 v. H. der Bündel einer Partie aus Rutenteilen bestehen, deren Mindestlänge jeweils 40 oder 80 cm beträgt
5) an der schwächsten Stelle des unteren Internodienteils
6) an der schwächsten Stelle des letzten vollständigen Internodiums am schwächeren Ende;
Durchmesser an der schwächsten Stelle des letzten vollständigen Internodiums am stärkeren Ende höchstens 12 mm
7) an der schwächsten Stelle des letzten vollständigen Internodiums am schwächeren Ende
8)
in der Mitte des Internodiums unterhalb des obersten Triebs
9) von der Basis des untersten Knotens bis zum obersten Internodium einschließlich
10)
vom Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebs
11) Länge der Wurzelstange


3 Sonstige Anforderungen

3.1 Edelreiser mit mehr als 1 veredelungsfähigen Auge müssen
bei den Sorten Blauer Limberger, Blauer Trollinger und Dornfelder mindestens 5, bei anderen Sorten mindestens 7 veredelungsfähige Augen aufweisen.

3.2 Bei
Wurzelreben müssen mindestens 3 Wurzeln vorhanden sein, die hinreichend gleichmäßig auf den Wurzelkranz verteilt und gut entwickelt sind. Jede Pflanze muß einen gut entwickelten Trieb haben, dessen unterer Teil eine ausreichende Holzreife aufweist.

3.3 Für
Pfropfreben gilt Nummer 3.2 entsprechend mit der Maßgabe, daß mindestens 3 Fußwurzeln vorhanden sein müssen.

3.4 Pfropfreben müssen
bei allseitiger Kallusbildung eine gleichmäßige und hinreichend feste Verwachsung aufweisen.

3.5 Bei Wurzelreben und Pfropfreben dürfen keine wachstumshemmenden Schäden und Verletzungen vorliegen.


3.6 Bei Topfreben und Kartonagereben muß der Trieb einschließlich der Triebspitze gut ausgebildet und der Ballen gut durchwurzelt sein. Die Nummern 3.4 und 3.5 gelten entsprechend.




1 Allgemeine Anforderungen

1.1 Das Pflanzgut ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon.

1.2 Der Anteil an ganz oder teilweise verdorrtem, verdorbenem, verdrehtem, verletztem, zerdrücktem, zerbrochenem, durch Hagel oder Frost geschädigtem sowie den Anforderungen an die Sortierung nach Nummer 2 nicht entsprechendem Pflanzgut darf zusammen 4 v. H. nicht überschreiten (technische Mindestreinheit).

1.3 Die Ruten weisen eine ausreichende Holzreife auf.

1.4
Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Pflanzgutes beeinträchtigen, ist auf das geringstmögliche Maß beschränkt. Pflanzgut, dass deutliche Anzeichen oder Symptome von Schadorganismen aufweist, für die es keine wirksame Behandlung gibt, muss beseitigt werden.

2 Besondere Anforderungen

2.1 Veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz und Edelreiser

A. Durchmesser


Es wird der größte
Durchmesser des Querschnitts gemessen. Diese Norm gilt nicht für grüne Triebe.

a) Veredelungsfähige Unterlagsreben und Edelreiser:


aa) Durchmesser am schwächeren Ende:
6,5 bis 12 mm,

bb) Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 15 mm, es sei denn, es handelt sich um zur Standortveredelung bestimmte Edelreiser.


b) Blindholz:

Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm.


B. Augenzahl


Bei
Edelreisern beträgt die Zahl der veredelungsfähigen Augen entweder 1 oder mindestens 5.

2.2 Wurzelreben

A.
Durchmesser

Der größte Durchmesser, gemessen
in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb beträgt mindestens 5 mm.

Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünen Trieben.

B. Länge

Die Mindestlänge
vom untersten Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes beträgt mindestens:

a)
bei für Sizilien bestimmten bewurzelten Unterlagsreben 20 cm, bei allen übrigen bewurzelten Unterlagsreben 30 cm,

b) 20 cm bei
anderen Wurzelreben.

Diese Norm gilt nicht für
Wurzelreben aus grünen Trieben.

C. Wurzeln

Jede Pflanze muss
mindestens 3 gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur 2 gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.

D. Fuß

Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, darf jedoch nicht mehr als 1 cm darunter liegen.

2.3
Pfropfreben

A. Länge

Die Länge
der Wurzelstange beträgt mindestens 20 cm. Diese Norm gilt nicht für Pfropfreben aus grünen Trieben.

B. Wurzeln

Jede Pflanze muss mindestens
3 gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur 2 gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.

C. Veredelungsstelle

Jede Pflanze ist an der Veredelungsstelle
bei allseitiger Kallusbildung gleichmäßig und hinreichend fest verwachsen.

D. Fuß


Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, darf jedoch nicht mehr als 1 cm darunter liegen.


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Anlage 3 (zu § 11 Abs. 1, § 21 Abs. 1) Inhalt der Bündel und Säcke




Anlage 3 (zu § 11 Abs. 1, § 16, § 21 Abs. 1) Verpackung


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| Art des Pflanzgutes | Angegebene Stückzahl je Bündel oder Sack

| 1 | 2

1
| Bündel |

1.1 | Edelreiser mit mindestens 7, bei den Sorten Blauer Limberger, Blauer Trollinger oder Domfelder mindestens 5 veredelungsfähigen Augen | 100 oder 200

1.2 | veredelungsfähige blinde Unterlagsreben | 200

1.3 | Blindholz | 200
oder 500

1.4
| Wurzelreben | 50

1.5
| Pfropfreben | 25

2
| Säcke |

2.1 | Edelreiser mit 1 veredelungsfähigen
Auge | 500

2.2
| veredelungsfähige blinde Unterlagsreben | 200

2.3
| Blindholz | 200 oder 500

2.4 | Wurzelreben | 100


2.5 | Pfropfreben | 50 oder 100



Bei Säcken nach
den Nummern 2.1 und 2.2 darf auch ein Vielfaches der jeweils festgesetzten Stückzahl angegeben werden.



1 Inhalt der Packungen oder Bündel


| Art des Pflanzgutes | Stückzahl | Höchstmenge

| 1 | 2 | 3

1.1 | Pfropfreben | 25, 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 | 500

1.2 | Wurzelreben | 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 | 500

1.3
| Edelreiser | |

- bei mindestens 5 verwendbaren Augen
| 100 oder 200 | 200

- bei einem verwendbaren
Auge | 500 oder ein Vielfaches davon | 5 000

1.4
| veredelungsfähige Unterlagsreben | 100 oder ein Vielfaches davon | 1 000

1.5
| Blindholz | 100 oder ein Vielfaches davon | 500


2 Besondere Bedingungen


2.1 Kleine Mengen


Erforderlichenfalls kann die Stückzahl des in
den Packungen und Bündeln der in Spalte 1 der Tabelle nach Nummer 1 genannten Pflanzgutarten enthaltenen Pflanzgutes die in Spalte 2 der genannten Tabelle aufgeführten Mindestmengen unterschreiten.

2.2 Topfreben und Kartonagereben

Die in der Tabelle nach Nummer 1 aufgeführten Stückzahlen und Höchstmengen finden keine Anwendung.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 4 (zu § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 4) Angaben auf dem Etikett


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1 Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Standardpflanzgut

1.1 Rebenpflanzgut außer Wurzelreben und Pfropfreben

1.1.1 'EWG-Norm'


1.1.2 'Bundesrepublik Deutschland'

1.1.3
Kennzeichen der Anerkennungsstelle

1.1.4 Pflanzgutart

1.1.5 Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon

1.1.6 Kategorie

1.1.7 Anerkennungsnummer

1.1.8 Erzeugerland

1.1.9 Inhalt (Stück)

1.1.10 Mindestlänge (cm)

1.1.11
Name und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers

1.2 Wurzelreben


1.2.1 'EWG-Norm'


1.2.2 'Bundesrepublik Deutschland'


1.2.3 'Wurzelreben'

1.2.4 Kennzeichen der Anerkennungsstelle

1.2.5
Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon

1.2.6 Kategorie

1.2.7 Erzeugerland

1.2.8 Name
und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers

1.3 Pfropfreben

1.3.1 'EWG-Norm'

1.3.2 'Bundesrepublik Deutschland'

1.3.3 'Pfropfreben'

1.3.4 Kennzeichen
der Anerkennungsstelle

1.3.5 'Edelreis ...' (Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon)


1.3.6 'Unterlage ...' (Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon)


1.3.7 Kategorie

1.3.8 Erzeugerland

1.3.9 Name
und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers

2 Anerkanntes Vorstufenpflanzgut

2.1 Rebenpflanzgut außer Wurzelreben und Pfropfreben

2.1.1
Angaben nach den Nummern 1.1.2 bis 1.1.5 und 1.1.7 bis 1.1.11

2.1.2
'Vorstufenpflanzgut'

2.2 Wurzelreben und Pfropfreben


2.2.1
Angaben jeweils nach den Nummern 1.2.2 bis 1.2.5, 1.2.7 und 1.2.8 sowie 1.3.2 bis 1.3.6, 1.3.8 und 1.3.9

2.2.2 'Vorstufenpflanzgut'




1 Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Standardpflanzgut

1.1 'EG-Norm'

1.2 Erzeugerland


1.3
Kennzeichen der Anerkennungsstelle

1.4
Name und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers

1.5 'Vitis L.'


1.6 Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1)


1.7 Kategorie


1.8
Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon (Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich.)

1.9 Bezugsnummer
der Partie (§ 2 Nr. 15)

1.10 Inhalt (Stückzahl)


1.11 Länge - nur bei veredelungsfähigen Unterlagsreben


1.12 Erntejahr (bei Edelreisern
und Unterlagsreben das Jahr des Aufwuchses; bei Pfropfreben und Wurzelreben das letzte Rebschuljahr)

2 Anerkanntes Vorstufenpflanzgut

2.1 Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.6 und 1.8 bis 1.12

2.2
'Vorstufenpflanzgut'

3 Kleine Mengen


3.1 Mehr als ein Stück

3.1.1
Angaben nach Nummer 1

3.2 Nur ein Stück

3.2.1 Angaben nach
den Nummern 1.1 bis 1.5 und 1.8