§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 6 Anforderungen an den Rebenbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes | |
(Text alte Fassung) Die Anforderungen an den Rebenbestand ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2. Für Vorstufenpflanzgut gelten die Anforderungen für Basispflanzgut entsprechend. | (Text neue Fassung) Die Anforderungen an den Rebenbestand, einschließlich der Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs, ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2. |