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Änderung § 7 Rebenpflanzgutverordnung vom 14.07.2006
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Rebenbestandsprüfung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Jede Vermehrungsfläche und jeder Bestand von Topfreben und Kartonagereben ist im Jahr der Pflanzguterzeugung mindestens einmal durch Bestandsbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Rebenbestand zu prüfen, und zwar bei | (Text neue Fassung) (1) Jede Vermehrungsfläche und jeder Bestand von Topfreben und Kartonagereben ist im Jahr der Pflanzguterzeugung mindestens einmal durch Bestandsbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Rebenbestand zu prüfen, und zwar bei |
1. Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Edelreisern in der Zeit vom 1. August bis zum Beginn der Weinlese, | |
2. Mutterrebenbeständen zur Erzeugung veredelungsfähiger blinder Unterlagsreben oder von Blindholz in der Zeit vom 1. August bis zum Beginn des Laubfalls, | 2. Mutterrebenbeständen zur Erzeugung veredelungsfähiger Unterlagsreben oder von Blindholz in der Zeit vom 1. August bis zum Beginn des Laubfalls, |
3. Topfreben und Kartonagereben nach beendeter Abhärtung, spätestens jedoch bis zum 31. Juli. | |
2 Mutterrebenbestände, von denen Pflanzgut hinsichtlich Reisigkrankheit nach § 17 Abs. 3 gekennzeichnet werden soll, sind zusätzlich in der Zeit, in der Verrieselungsschäden festgestellt werden können, durch Besichtigung zu prüfen. (2) 1 Vor der Besichtigung eines Rebenbestandes nach Absatz 1, für dessen Aufwuchs die Anerkennung erstmalig beantragt wird, ist der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes vorzulegen, aus der hervorgeht, daß die Vermehrungsfläche frei von Nematoden der Art Xiphinema index ist und daß andere virusübertragende Nematoden nur in einem Ausmaß vorhanden sind, das unter Gesichtspunkten des Pflanzenschutzes vertretbar ist. 2 Die für die Untersuchungen erforderlichen Bodenproben sind in der Regel in der zweiten Jahreshälfte des der Pflanzung vorhergehenden Jahres zu entnehmen. 3 Die zuständige Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes kann von der Untersuchung von Bodenproben bei Rebschulen absehen, wenn auf der Fläche in den fünf der Nutzung zu Vermehrungszwecken vorangegangenen Jahren nachweislich ausschließlich Pflanzen angebaut worden sind, die keine gemeinsamen Wirte für virusübertragende Nematoden und für diesen Nematoden jeweils entsprechende Viren sind. 4 Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre sein. (3) Derjenige, in dessen Betrieb die Rebenbestandsprüfung stattfinden soll, hat vor der Besichtigung an Hand der Etiketten oder der Anerkennungsbescheinigungen nachzuweisen, welcher Kategorie die zur Herstellung der Pfropfreben verwendeten Rutenteile zugehören. (4) Erweist sich der Rebenbestand auf einem Teil einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die Anerkennung nicht geeignet, so wird der Rebenbestand der restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn er deutlich abgegrenzt worden ist. (5) Die Anerkennungsstelle kann im Einzelfall gestatten, daß der zulässige Fehlstellenanteil in Mutterrebenbeständen überschritten wird. | (2) Derjenige, in dessen Betrieb die Rebenbestandsprüfung stattfinden soll, hat vor der Besichtigung an Hand der Etiketten oder der Anerkennungsbescheinigungen nachzuweisen, welcher Kategorie die zur Herstellung der Pfropfreben verwendeten Rutenteile zugehören. (3) Erweist sich der Rebenbestand auf einem Teil einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die Anerkennung nicht geeignet, so wird der Rebenbestand der restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn er deutlich abgegrenzt worden ist. |
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