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Änderung Anlage 2 Rebenpflanzgutverordnung vom 14.07.2006
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Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 2 (zu § 6 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes | |
(Text alte Fassung) 1 Allgemeines 1.1 Das Pflanzgut darf keinen Besatz mit Pflanzgut anderer Sorten aufweisen. 1.2 Der Anteil an ganz oder teilweise verdorrtem, verdorbenem, verdrehtem, verletztem, zerdrücktem, zerbrochenem und durch Hagel oder Frost geschädigtem Pflanzgut darf zusammen 4 v. H. nicht überschreiten. 1.3 Das Pflanzgut darf nicht in einem Ausmaß von Schadorganismen befallen sein, daß der Pflanzgutwert beeinträchtigt wird. 2 Sortierung 2.1 Die Partie muß dem Nutzungszweck entsprechend sortiert sein. 2.2 Das Pflanzgut muß folgenden Anforderungen entsprechen: Art des Pflanzgutes | Durchmesser 1) (mm) | Mindestlänge (cm) 1 | 2 | 3 Edelreiser mit 1 veredelungsfähigen Auge 2) | 6,5 bis 11,0 5) | 6,5 andere Edelreiser 3) | 6,5 bis 11,0 6) | 80 9) veredelungsfähige blinde Unterlagsreben 3)4) | 6,5 bis 11,0 6) | 120 9) Blindholz | | a) Vitis vinifera | mindestens 5,5 7) | 30 9) b) anderes Blindholz | mindestens 5,5 7) | 55 9) Wurzelreben | | a) bewurzelte Unterlagen | mindestens 6,5 8) | 30 10) b) andere Wurzelreben | mindestens 6,5 8) | 22 10) Pfropfreben | - | 25 11) 1) gemessen von Schmalseite zu Schmalseite 2) bei Edelreisern mit 1 veredelungsfähigen Auge müssen die Schnitte mindestens 1,5 cm oberhalb und mindestens 5 cm unterhalb des Auges vorgenommen sein 3) bei anderen Edelreisern und veredelungsfähigen blinden Unterlagsreben darf der Durchmesser höchstens 25 v. H. der Rutenteile einer Partie an der schwächsten Stelle des letzten vollständigen Internodiums am schwächeren Ende 7,5 mm unterschreiten oder 10 mm überschreiten. Der Schnitt muß mindestens 2 cm unterhalb des untersten Auges vorgenommen sein. 4) bei veredelungsfähigen blinden Unterlagsreben in Bündeln dürfen höchstens 20 v. H. der Bündel einer Partie aus Rutenteilen bestehen, deren Mindestlänge jeweils 40 oder 80 cm beträgt 5) an der schwächsten Stelle des unteren Internodienteils 6) an der schwächsten Stelle des letzten vollständigen Internodiums am schwächeren Ende; Durchmesser an der schwächsten Stelle des letzten vollständigen Internodiums am stärkeren Ende höchstens 12 mm 7) an der schwächsten Stelle des letzten vollständigen Internodiums am schwächeren Ende 8) in der Mitte des Internodiums unterhalb des obersten Triebs 9) von der Basis des untersten Knotens bis zum obersten Internodium einschließlich 10) vom Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebs 11) Länge der Wurzelstange 3 Sonstige Anforderungen 3.1 Edelreiser mit mehr als 1 veredelungsfähigen Auge müssen bei den Sorten Blauer Limberger, Blauer Trollinger und Dornfelder mindestens 5, bei anderen Sorten mindestens 7 veredelungsfähige Augen aufweisen. 3.2 Bei Wurzelreben müssen mindestens 3 Wurzeln vorhanden sein, die hinreichend gleichmäßig auf den Wurzelkranz verteilt und gut entwickelt sind. Jede Pflanze muß einen gut entwickelten Trieb haben, dessen unterer Teil eine ausreichende Holzreife aufweist. 3.3 Für Pfropfreben gilt Nummer 3.2 entsprechend mit der Maßgabe, daß mindestens 3 Fußwurzeln vorhanden sein müssen. 3.4 Pfropfreben müssen bei allseitiger Kallusbildung eine gleichmäßige und hinreichend feste Verwachsung aufweisen. 3.5 Bei Wurzelreben und Pfropfreben dürfen keine wachstumshemmenden Schäden und Verletzungen vorliegen. 3.6 Bei Topfreben und Kartonagereben muß der Trieb einschließlich der Triebspitze gut ausgebildet und der Ballen gut durchwurzelt sein. Die Nummern 3.4 und 3.5 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Allgemeine Anforderungen 1.1 Das Pflanzgut ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon. 1.2 Der Anteil an ganz oder teilweise verdorrtem, verdorbenem, verdrehtem, verletztem, zerdrücktem, zerbrochenem, durch Hagel oder Frost geschädigtem sowie den Anforderungen an die Sortierung nach Nummer 2 nicht entsprechendem Pflanzgut darf zusammen 4 v. H. nicht überschreiten (technische Mindestreinheit). 1.3 Die Ruten weisen eine ausreichende Holzreife auf. 1.4 Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs (entsprechend Anhang IV Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072) 1.4.1 Das Pflanzgut muss frei sein von Xylophilus ampelinus Willems et al., Arabis mosaic virus, Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al., Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine leafroll associated virus 3. 1.4.2 Nicht veredeltes Pflanzgut muss frei sein von Viteus vitifoliae Fitch. Veredeltes Pflanzgut muss praktisch frei sein von Viteus vitifoliae Fitch im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072. Vorstufenpflanzgut von Unterlagen muss zusätzlich frei sein von Grapevine fleck virus. 1.4.3 Das Pflanzgut muss außerdem den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind. 2 Besondere Anforderungen 2.1 Veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz und Edelreiser A. Durchmesser Es wird der größte Durchmesser des Querschnitts gemessen. Diese Norm gilt nicht für grüne Triebe. a) Veredelungsfähige Unterlagsreben und Edelreiser: aa) Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5 bis 12 mm, bb) Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 15 mm, es sei denn, es handelt sich um zur Standortveredelung bestimmte Edelreiser. b) Blindholz: Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm. B. Augenzahl Bei Edelreisern beträgt die Zahl der veredelungsfähigen Augen entweder 1 oder mindestens 5. 2.2 Wurzelreben A. Durchmesser Der größte Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb beträgt mindestens 5 mm. Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünen Trieben. B. Länge Die Mindestlänge vom untersten Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes beträgt mindestens: a) bei für Sizilien bestimmten bewurzelten Unterlagsreben 20 cm, bei allen übrigen bewurzelten Unterlagsreben 30 cm, b) 20 cm bei anderen Wurzelreben. Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünen Trieben. C. Wurzeln Jede Pflanze muss mindestens 3 gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur 2 gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind. D. Fuß Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, darf jedoch nicht mehr als 1 cm darunter liegen. 2.3 Pfropfreben A. Länge Die Länge der Wurzelstange beträgt mindestens 20 cm. Diese Norm gilt nicht für Pfropfreben aus grünen Trieben. B. Wurzeln Jede Pflanze muss mindestens 3 gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur 2 gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind. C. Veredelungsstelle Jede Pflanze ist an der Veredelungsstelle bei allseitiger Kallusbildung gleichmäßig und hinreichend fest verwachsen. D. Fuß Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, darf jedoch nicht mehr als 1 cm darunter liegen. |
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