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Änderung § 2 Rebenpflanzgutverordnung vom 14.07.2006
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 06.07.2006 BGBl. I 1437 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung sind | |
(Text alte Fassung) 1. Pflanzgut von Rebe: Ruten, Edelreiser, veredelungsfähige blinde Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben, Pfropfreben, Topfreben und Kartonagereben; | (Text neue Fassung) 1. Pflanzgut von Rebe: Ruten, grüne Triebe, Edelreiser, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben, Pfropfreben, Topfreben und Kartonagereben; |
2. Ruten: einjährige Triebe; | |
3. Edelreiser Rutenteile, die bei der Herstellung von Pfropfreben und bei der Veredelung von Reben am Standort (Standortveredelung) zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind; 4. veredelungsfähige blinde Unterlagsreben: Ruten-teile, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur Verwendung als Unterlage bestimmt sind; 5. Blindholz: Rutenteile, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind; 6. Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Ruten-teile, die zur wurzelechten Pflanzung oder zur Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind; 7. Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander verbundene Rutenteile, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist; 8. Topfreben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die in Töpfen oder topfähnlichen Behältnissen kultiviert werden und in diesen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden sollen; 9. Kartonagereben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die in Kartonagen oder kartonageähnlichen Behältnissen kultiviert werden und in diesen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden sollen; 10. Mutterrebenbestände: zur Erzeugung von Edelreisern, veredelungsfähigen blinden Unterlagsreben oder Blindholz bestimmte Bestände von Reben; 11. Rebschulen: zur Erzeugung von Wurzelreben oder Pfropfreben bestimmte Bestände von Reben; 12. Vermehrungsfläche: Fläche, auf der ein Mutterrebenbestand oder eine Rebschule angelegt ist; 13. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe ist bei | 3. grüne Triebe: nicht verholzte Triebe; 4. Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die bei der Herstellung von Pfropfreben und bei der Veredelung von Reben am Standort (Standortveredelung) zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind; 5. veredelungsfähige Unterlagsreben: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur Verwendung als Unterlage bestimmt sind; 6. Blindholz: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind; 7. Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die zur wurzelechten Pflanzung oder zur Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind; 8. Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander verbundene Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist; 9. Topfreben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die in Töpfen oder topfähnlichen Behältnissen kultiviert werden und in diesen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden sollen; 10. Kartonagereben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die in Kartonagen oder kartonageähnlichen Behältnissen kultiviert werden und in diesen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden sollen; 11. Mutterrebenbestände: zur Erzeugung von Edelreisern, veredelungsfähigen Unterlagsreben oder Blindholz bestimmte Bestände von Reben; 12. Rebschulen: zur Erzeugung von Wurzelreben oder Pfropfreben bestimmte Bestände von Reben; 13. Vermehrungsfläche: Fläche, auf der ein Mutterrebenbestand oder eine Rebschule angelegt ist; 14. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe ist bei |
a) Basispflanzgut weiß, b) Zertifiziertem Pflanzgut blau, c) Standardpflanzgut dunkelgelb, | |
d) Vorstufenpflanzgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen. | d) Vorstufenpflanzgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen; 15. Bezugsnummer der Partie: a) bei Pflanzgut von Rebe außer Wurzelreben und Pfropfreben, die vorgeschriebene Anerkennungsnummer, b) bei Wurzelreben und Pfropfreben die vom Erzeuger verwendete Nummer der Partie (Seriennummer). |
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