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Änderung § 12 Rebenpflanzgutverordnung vom 14.07.2006
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 06.07.2006 BGBl. I 1437 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Bescheid | |
(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung sind anzugeben: 1. der Name des Antragstellers, 2. der Name des Vermehrers, 3. die Art und die Sortenbezeichnung sowie die Bezeichnung des Klones, 4. die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1), 5. die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche, außer bei Pfropfreben, Topfreben und Kartonagereben, 6. im Falle der Anerkennung | |
(Text alte Fassung) a) die Anzahl der Bündel oder Säcke und deren Stückzahl, bei Topfreben und Kartonagereben statt dessen die angegebene Stückzahl, | (Text neue Fassung) a) die Anzahl der Packungen oder Bündel und deren Stückzahl, bei Topfreben und Kartonagereben statt dessen die angegebene Stückzahl, |
b) die Kategorie, c) die Anerkennungsnummer. | |
(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus dem Buchstaben "D" und einem Schrägstrich, dem für den Sitz der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle) und einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen. (3) Pfropfreben werden eingestuft in die Kategorie 1. Basispflanzgut, wenn Edelreis und Unterlage als Basispflanzgut anerkannt waren, 2. Zertifiziertes Pflanzgut, wenn das Edelreis als Basispflanzgut und die Unterlage als Zertifiziertes Pflanzgut oder wenn das Edelreis als Zertifiziertes Pflanzgut und die Unterlage als Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut anerkannt war. | (2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben DE und einem Schrägstrich, dem für den Sitz der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle) und einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen. (3) Pfropfreben, die aus einer Kombination 1. derselben Kategorie von Vermehrungsgut bestehen, werden in diese Kategorie eingestuft, 2. verschiedener Kategorien von Vermehrungsgut bestehen, werden in die niedrigste Kategorie, der einer der beiden Pfropfpartner angehört, eingestuft. |
(4) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des Bescheides. (5) Erfüllt Pflanzgut, dessen Anerkennung als Basispflanzgut beantragt worden ist, nicht die Anforderungen für Basispflanzgut, so wird es auf Antrag als Zertifiziertes Pflanzgut anerkannt, wenn es aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwachsen ist und die Anforderungen für Zertifiziertes Pflanzgut erfüllt. |
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