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Änderung § 17 Rebenpflanzgutverordnung vom 14.07.2006
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§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 06.07.2006 BGBl. I 1437 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Etikett | |
(Text alte Fassung) (1) Vor der Beschaffenheitsprüfung nach § 11 ist jedes Bündel oder jeder Sack des Pflanzgutes durch den Antragsteller oder den von ihm Beauftragten mit einem Etikett zu kennzeichnen. (2) Das Etikett muß aus wasserfestem und reißfestem Material bestehen, rechteckig und mindestens 110 x 67 mm, bei Wurzelreben und Pfropfreben mindestens 80 x 70 mm, groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 4 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden. (3) Bei Basispflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut kann auf dem Etikett zusätzlich oder auf einem Zusatzetikett der Vermerk "Das Vorstufenpflanzgut/Basispflanzgut ist von ... (Stelle) nach dem ... (Testverfahren) geprüft; dabei ist ein Befall mit ... (Viruskrankheit) nicht festgestellt worden" angegeben werden, wenn das Pflanzgut von Ausgangspflanzen abstammt, bei denen in einer mindestens dreijährigen Prüfung durch eine von der Anerkennungsstelle benannte Stelle 1. in einem Indikatorverfahren mit Reben oder 2. bei Reisigkrankheit auch in einem Indikatorverfahren mit krautigen Pflanzen oder in einem serologischen Verfahren ein Befall mit Blattrollkrankheit und Reisigkrankheit, bei Unterlagsreben auch mit Fleckkrankheit, nicht festgestellt worden ist. Der Zusatz darf nur angebracht werden, solange auf der Vermehrungsfläche, von der das Pflanzgut stammt, an keiner Pflanze die Viruskrankheit festgestellt worden ist, auf die sich der Zusatz bezieht. Bei Pfropfreben darf der Zusatz nur angebracht werden, wenn die Bedingungen für Unterlage und Edelreis erfüllt sind. Die Anerkennungsstelle kann vom Antragsteller verlangen, daß ihr oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person die Erfüllung der Voraussetzungen für die zusätzliche Kennzeichnung nachgewiesen wird. | (Text neue Fassung) (1) Vor der Beschaffenheitsprüfung nach § 11 ist jede Packung oder jedes Bündel Pflanzgutes durch den Antragsteller oder den von ihm Beauftragten mit einem Etikett zu kennzeichnen. (2) Das Etikett muß aus wasserfestem und reißfestem Material bestehen, die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 4 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden. |
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