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Abschnitt 1 - Rebenpflanzgutverordnung (RebPflV k.a.Abk.)

V. v. 21.01.1986 BGBl. I S. 204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-5 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Pflanzgut von Rebe.


§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Pflanzgut von Rebe: Ruten, grüne Triebe, Edelreiser, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben, Pfropfreben, Topfreben und Kartonagereben;

2.
Ruten: einjährige Triebe;

3.
grüne Triebe: nicht verholzte Triebe;

4.
Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die bei der Herstellung von Pfropfreben und bei der Veredelung von Reben am Standort (Standortveredelung) zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind;

5.
veredelungsfähige Unterlagsreben: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur Verwendung als Unterlage bestimmt sind;

6.
Blindholz: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind;

7.
Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die zur wurzelechten Pflanzung oder zur Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;

8.
Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander verbundene Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist;

9.
Topfreben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die in Töpfen oder topfähnlichen Behältnissen kultiviert werden und in diesen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden sollen;

10.
Kartonagereben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die in Kartonagen oder kartonageähnlichen Behältnissen kultiviert werden und in diesen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden sollen;

11.
Mutterrebenbestände: zur Erzeugung von Edelreisern, veredelungsfähigen Unterlagsreben oder Blindholz bestimmte Bestände von Reben;

12.
Rebschulen: zur Erzeugung von Wurzelreben oder Pfropfreben bestimmte Bestände von Reben;

13.
Vermehrungsfläche: Fläche, auf der ein Mutterrebenbestand oder eine Rebschule angelegt ist;

14.
Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe ist bei

a)
Basispflanzgut weiß,

b)
Zertifiziertem Pflanzgut blau,

c)
Standardpflanzgut dunkelgelb,

d)
Vorstufenpflanzgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen;

15.
Bezugsnummer der Partie:

a)
bei Pflanzgut von Rebe außer Wurzelreben und Pfropfreben, die vorgeschriebene Anerkennungsnummer,

b)
bei Wurzelreben und Pfropfreben die vom Erzeuger verwendete Nummer der Partie (Seriennummer);

16.
RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.




§ 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut



Standardpflanzgut, außer Standardpflanzgut von Unterlagsreben, darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.