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Änderung § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Wiederholung der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 10 Wiederholung der Prüfung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

vorherige Änderung

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.



(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.

(heute geltende Fassung)