Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 3 - Modellbauer-Ausbildungsverordnung (ModellBAusbV)
V. v. 22.12.1988 BGBl. I 1989 S. 32; aufgehoben durch § 16 V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1187
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-38 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-38 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
- 6.
- Handhaben von Werkzeugen, Bedienen und Warten von Geräten und Maschinen,
- 7.
- Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
- 8.
- Be- und Verarbeiten von Metallen,
- 9.
- Bearbeiten von Kunststoffen,
- 10.
- Verarbeiten von Kunstharzen,
- 11.
- Verwenden von Hilfsstoffen,
- 12.
- Anwenden von Meßtechniken,
- 13.
- Herstellen und Instandhalten von Modellen,
- 14.
- Herstellen und Behandeln von Oberflächen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Produktionsmodellbau:
- a)
- Herstellen von Gießereimodellen,
- b)
- Herstellen von Dauerformen,
- c)
- Herstellen von Karosseriemodellen,
- d)
- Entwickeln von Produktionsmodellen;
- 2.
- in der Fachrichtung Anschauungsmodellbau:
- a)
- Lesen und Anfertigen von Plänen,
- b)
- Be- und Verarbeiten von spezifischen Werkstoffen,
- c)
- Herstellen von Anschauungsmodellen,
- d)
- Gestalten von Anschauungsmodellen.
Anzeige
Zitierungen von § 3 ModellBAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ModellBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ModellBAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ModellBAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5228/a72318.htm