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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
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§ 4 - Modellbauer-Ausbildungsverordnung (ModellBAusbV)
V. v. 22.12.1988 BGBl. I 1989 S. 32; aufgehoben durch § 16 V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1187
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-38 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-38 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
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Zitierungen von § 4 ModellBAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ModellBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ModellBAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ModellBAusbV Zwischenprüfung
... (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 ...
§ 8 ModellBAusbV Gesellenprüfung
... Die Gesellenprüfung erstreckt sich unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
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