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§ 8 - Modellbauer-Ausbildungsverordnung (ModellBAusbV)

V. v. 22.12.1988 BGBl. I 1989 S. 32; aufgehoben durch § 16 V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1187
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-38 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in der vereinbarten Fachrichtung in höchstens sechs Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und in höchstens 40 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Arbeitsprobe:

a)
in der Fachrichtung Produktionsmodellbau:

aa)
ein Teil eines Gießereimodells anfertigen,

bb)
eine Kernseele anfertigen;

b)
in der Fachrichtung Anschauungsmodellbau:

ein Modellteil anfertigen.

2.
als Prüfungsstück:

a)
in der Fachrichtung Produktionsmodellbau:

ein Produktionsmodell herstellen;

b)
in der Fachrichtung Anschauungsmodellbau:

ein Anschauungsmodell herstellen.

Dabei sollen die Arbeitsprobe mit 50 vom Hundert und das Prüfungsstück mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Energieverwendung,

b)
Modellbaukonstruktionen,

c)
Werk- und Hilfsstoffe,

d)
Werkzeuge und Maschinen,

e)
Fertigungstechniken,

f)
Meßtechniken,

g)
Modellaufbauten,

h)
Modellanwendungen;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Maßstabumrechnungen,

b)
Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,

c)
Winkelberechnungen,

d)
Kostenberechnungen;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Bau- und Konstruktionspläne,

b)
Modellansichten und -schnitte,

c)
Modellaufrisse;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Die Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.